OGH 3Ob147/11f

OGH3Ob147/11f12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder D*****, mj M***** K***** und mj N***** K*****, alle in Obsorge der Mutter G*****, in Unterhaltssachen vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Abteilung Jugendwohlfahrt, Linz, Peuerbachstraße 26, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. A*****, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2010, GZ 15 R 308/09h-U77, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2007, GZ 8 P 199/99h-U32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der (im Zweifel rechtzeitige [RIS-Justiz RS0006965]) Revisionsrekurs erweist sich trotz des nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs als nicht zulässig, weil es dem Vater nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1. Der Vater macht als Mangel des Rekursverfahrens geltend, er sei im vom Rekursgericht aufgetragenen Verbesserungsverfahren nicht über die Möglichkeit belehrt worden, seinen ursprünglich durch einen kenianischen Rechtsanwalt eingebrachten Rekurs (auch) durch Einbringung durch einen in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt verbessern zu können. Auch wenn darin ein Verfahrensmangel zu erblicken sein sollte, fehlte es diesem an der vom Rechtsmittelwerber darlegenden Relevanz für das Verfahren, weil der Vater gar nicht vorbringt, er hätte in diesem Fall einen Rechtsanwalt damit beauftragt.

Abgesehen davon ist dem Verbesserungsauftrag zu entnehmen, dass im Rechtsmittelverfahren relative Anwaltspflicht besteht, die Vertretung durch einen kenianischen Rechtsanwalt aber nicht zulässig ist. Daraus war aber dem Vater die Möglichkeit der Betrauung eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwalts durchaus erkennbar, wie auch der hier zu behandelnde Revisionsrekurs zeigt.

2. Der Vater bemängelt weiters unwirksame Zustellungen an ihn und leitet daraus die seines Erachtens erhebliche Rechtsfrage ab, ob wegen der nach § 11 Abs 2 ZustG notwendigen, jedoch unterbliebenen Einbindung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bei Zustellungen an Angestellte internationaler Organisationen (wie der UNO) Zustellmängel iSd § 7 ZustG geheilt werden können. Damit gesteht der Vater, der sich selbst im Rechtsmittel als UNO-Angestellter bezeichnet, auf der Tatsachenebene zu, dass ihm alle Zustellungen ohnehin tatsächlich zugekommen sind, sodass sich dazu weitere Überlegungen erübrigen; er stellt nur die rechtliche Wirksamkeit einer damit nach § 7 ZustG grundsätzlich verbundenen Heilung in Frage.

Die mit Rücksicht auf § 11 Abs 2 ZustG in diesem Zusammenhang als erheblich aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich allerdings nicht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die als absolut anzusehende Immunität von internationalen Organisationen von der Immunität ihrer ua Beamten zu unterscheiden ist und UN-Beamte nur eine funktionale Immunität genießen, die nicht die nationale Gerichtsbarkeit ausschließt, wenn es um Handlungen zu privaten Zwecken geht (6 Ob 150/05k = SZ 2005/175; Bajons in Fasching/Konecny² V/2 § 11 ZustG Rz 20; Kodek/Mayr ZPR Rz 74). Für Zustellungen an den Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, bedurfte es daher im vorliegenden, zweifelsfrei dem privaten Bereich zuzuordnenden Verfahren wegen Unterhaltserhöhung für seine in Österreich lebenden Kinder keiner Einbindung des Bundesministeriums für (nunmehr:) europäische und internationale Angelegenheiten.

3. Der Vater macht dem Erstgericht zum Vorwurf, gegen die Pflicht zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 16 Abs 1 AußStrG verstoßen zu haben, indem es Erhebungen zur Echtheit und Richtigkeit von Standesurkunden unterlassen habe. Sorgt das Gericht nicht von Amts wegen für eine vollständige Sachaufklärung, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 14 Rz 1; 3 Ob 46/11b = RIS-Justiz RS0037095 [T15]). Ein derartiger Verfahrensfehler des Erstgerichts wurde aber im Rekurs nicht geltend gemacht und kann daher im Revisionsrekurs nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18 und T22]; RS0074223 [T1]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte