OGH 7Ob167/11a

OGH7Ob167/11a12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N***** K*****, geboren am 1. Mai 2008, wegen Regelung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2011, GZ 43 R 355/11s-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:

Die vorgebrachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits vom Rekursgericht verneint, was - auch im Verfahren außer Streitsachen seit Inkrafttreten des AußStrG 2005 - einer neuerlichen Geltendmachung mittels Revisionsrekurs entgegensteht (RIS-Justiz RS0050037 [insb T7]; 7 Ob 91/11z; 1 Ob 8/11z; 9 Ob 20/11y). Eine Beeinträchtigung der Interessen des Kindeswohls durch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Kindeswohl umfassend berücksichtigt haben, ist nicht erkennbar (8 Ob 65/11h; RIS-Justiz RS0030748 [T2, T5 und T7]; RS0050037 [T1, T4, T9 und T11]).

Die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängen von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0114625 [T1]; 7 Ob 88/11h; 7 Ob 91/11z mwN).

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