OGH 7Ob88/11h

OGH7Ob88/11h16.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C***** H*****; Mutter C***** H*****; Vater C***** G*****; über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern C***** und G***** G*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. November 2010, GZ 23 R 438/10z-82, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat der Mutter die Obsorge für C***** in Teilbereichen entzogen und dem Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft L*****) als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zugewiesen. Den Antrag der väterlichen Großeltern, ihnen die Obsorge zu übertragen, wies es ab. Ein weiterer Entscheidungspunkt betraf das Besuchsrecht der Großeltern. Das (nur) von diesen angerufene Rekursgericht bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrer Zulassungsbeschwerde machen die Revisionsrekurswerber geltend, das Rekursgericht habe nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen und leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt, ohne diese Einwände zu erläutern. Auch inwiefern die Vorinstanzen „den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum jedenfalls überschritten“ haben sollen, wird nicht dargetan.

Rechtliche Beurteilung

Einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels zeigen die Großeltern auch im Rahmen der Mängel- und Rechtsrüge nicht auf. Ein Verfahrensmangel wird von ihnen darin erblickt, dass die Vernehmung zweier von ihnen namhaft gemachter Zeuginnen unterblieb. Dies könnte, weil eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens schon vom Rekursgericht verneint wurde, in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn das Kindeswohl ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderte (RIS-Justiz RS0050037 [T1]). Das ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Frage der emotionalen Bindung des Kindes zu den Großeltern sind Erst- und Rekursgericht den Ausführungen des psychologischen Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen ao Univ.-Prof. Mag. Dr. U***** W***** gefolgt. Ob zu Recht oder zu Unrecht kann der Oberste Gerichtshof, der auch in Pflegschaftssachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn auf das Kindeswohl als oberster Maxime des Pflegschaftsverfahrens ausreichend Bedacht genommen wurde (vgl RIS-Justiz RS0115719). Dies trifft hier zu. Dass den väterlichen Großeltern nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert und die Obsorge daher in Teilbereichen nicht ihnen, sondern dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurde, kann im Hinblick auf ihre familiäre Situation und die Drogenproblematik ihrer eigenen Kinder nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Die Besuchsrechtsregelung wird von den Großeltern in dritter Instanz nicht mehr bekämpft.

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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