Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:
Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der von ihr als verletzt erachtete Grundsatz des Parteiengehörs, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048; RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057; RS0006048 [T4]). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 (zuletzt 7 Ob 38/11f; 9 Ob 20/11y und 1 Ob 8/11z jeweils mwN).
Das Rekursvorbringen der Mutter schließt die behauptete Nichtigkeit daher aus, und die vorgebrachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits vom Rekursgericht verneint, was - auch im Verfahren außer Streitsachen - einer neuerlichen Geltendmachung mittels Revisionsrekurs entgegensteht (RIS-Justiz RS0050037 [insb T7]; 1 Ob 8/11z; 9 Ob 20/11y).
Die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängen stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0114625 [T1]; RS0044088; 9 Ob 20/11y).
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