Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die Rechtssache schon im ersten Rechtsgang Gegenstand einer Entscheidung des Senats war (17 Ob 2/10h).
Die Revision macht nunmehr geltend, dass der hier zu beurteilende Namenslizenzvertrag als unentgeltlicher Gestattungsvertrag mangels wirklicher „Übergabe“ (vgl § 1 Abs 1 lit d Notariatsaktsgesetz) ohne Notariatsakt formungültig sei.
Ob nicht als Notariatsakt abgeschlossene unentgeltliche Gestattungsverträge, die ja außer den Gestattenden niemanden berühren, zu ihrer Gültigkeit einer wirklichen Übergabe bedürfen, ist fraglich. Davon hängt aber die Entscheidung im Anlassfall nicht ab, weil es hier jedenfalls einen einer wirklichen Übergabe gleichzuhaltenden Akt gab:
Die Namensträgerin als Lizenzgeberin hat am 25. 3. 1983 erklärt, mit der Eintragung eines ihren Namen enthaltenden Warenzeichens einverstanden zu sein. Die Erklärung war für das deutsche Patentamt bestimmt und wurde offenbar von der Beklagten dort auch vorgelegt (weil sie ja zuvor von diesem Amt aufgefordert worden war, die Zustimmung der Namensträgerin nachzuweisen, S 7 f des Ersturteils). Dieser Vorgang ist als auf einem Willensakt des Versprechenden beruhende tatsächliche Leistung zu beurteilen, die ein formungültiges Geschäft heilt (vgl Koziol in KBB³ § 1432 Rz 2 mwN).
Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es sich überhaupt um ein unentgeltliches Geschäft gehandelt hat, nachdem die Lizenzgeberin durch die Erteilung der Lizenz die Verbreitung ihrer Rezepturen für Kräutermischungen erreichen wollte und auch erreicht hat (vgl RIS-Justiz RS0018852 [T7], RS0018846, RS0017193 [T3, T4]; vgl auch RS0050235).
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