OGH 1Ob785/82 (RS0050235)

OGH1Ob785/8226.4.2017

Rechtssatz

Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt.

Normen

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

1 Ob 785/82OGH23.02.1983

Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472

1 Ob 616/83OGH29.06.1983

nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. (T1) Veröff: JBl 1984,495

3 Ob 574/83OGH14.09.1983

Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43

7 Ob 652/85OGH21.11.1985

nur T1; Veröff: SZ 58/185 = JBl 1986,323 = RdW 1986,146

7 Ob 671/85OGH12.12.1985

nur: Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. (T2) Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376

9 ObS 19/89OGH22.11.1989

nur T1; nur: Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. (T3); Beisatz: Hier: Verdienstzeitanrechnung des Pflichtschulalters. (T4) Veröff: SZ 62/182

4 Ob 507/93OGH23.02.1993

nur T1; Veröff: ÖBA 1993,832

1 Ob 45/01aOGH25.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T5); Veröff: SZ 74/158

6 Ob 175/01fOGH18.10.2001

nur: Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt. (T6); Beisatz: Wenn bei einem gemischten Geschäft, wie bei einem Liegenschaftskauf, eine Zerlegung nicht möglich ist, muss die Unentgeltlichkeit aus dem Gesamtcharakter des Geschäfts ableitbar sein. Entscheidend ist das Überwiegen des unentgeltlichen Charakters. (T7)

2 Ob 225/07pOGH29.05.2008

Vgl auch; Veröff: SZ 2008/74

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

Auch

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Auch

17 Ob 25/11tOGH19.09.2011

Vgl auch

7 Ob 221/16zOGH26.04.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00785_8200000_002

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