OGH 6Ob211/09m

OGH6Ob211/09m18.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen T***** L***** GmbH mit dem Sitz in L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. W***** R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. September 2009, GZ 6 R 141/09m-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Nach § 221 Abs 4 UGB treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale nach Abs 1 bis Abs 3 erster Satz ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale

1. an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden;

2. bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) und Neugründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umgründung oder Neugründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebs oder eines Teilbetriebs, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.

Allein die Anordnung unterschiedlicher Stichtagsregelungen für unterschiedliche Sachverhalte begründet noch keine unsachliche Differenzierung. Mit der Regelung des § 221 Abs 4 Z 1 UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Abs 1 bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen (vgl Nowotny/Tichy in Straube, HGB online § 221 HGB Rz 25). Nicht jede vorübergehende Schwankung des wirtschaftlichen Erfolgs, sondern nur eine nachhaltige Änderung der maßgeblichen Kriterien soll sich auch auf den Umfang der Rechnungslegungspflichten auswirken.

Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des § 221 Abs 4 Z 2 UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.

Das Vorbringen, die Gesellschaft habe im Jahr 2007 ihren Betrieb geschlossen und der Revisionswerber sei wegen fehlender Geldmittel der Gesellschaft nicht in der Lage, eine Wirtschaftsprüfung durchführen zu lassen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 49 Abs 2 AußStrG). In erster Instanz hat sich der Geschäftsführer nur auf seinen - dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufenden - Rechtsstandpunkt berufen, überhaupt nicht zur Einhaltung der für mittelgroße Gesellschaften geltenden Offenlegungsvorschriften verpflichtet zu sein. Der Geschäftsführer kann sich wegen der nicht rechtzeitigen oder vollständigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nur entschuldigen, wenn er nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0123571). Im Übrigen könnte allein aus der Tatsache einer Betriebsschließung im dritten Geschäftsjahr weder auf das Fehlen der für eine Abschlussprüfung erforderlichen Geldmittel noch auf fehlendes Verschulden des Geschäftsführers geschlossen werden.

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