OGH 6Ob192/11w

OGH6Ob192/11w14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen C*****gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dkfm. K***** R*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Wurst und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2011, GZ 4 R 276/11d, 4 R 277/11a, 4 R 278/11y, 4 R 279/11w, 4 R 280/11t, 4 R 281/11i-9, mit dem die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2011, GZ 75 Fr 4722/11p-3 und 4, 75 R 4723/11s-3 und 4, 75 Fr 4724/11t-3 und 4, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend mit den Änderungen des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

2. Nach § 906 Abs 23 Satz 1und 2 UGB ist § 283 UGB nF am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und auf Verstöße anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht hegt der Oberste Gerichtshof daher keine Bedenken, § 283 UGB nF auch dann anzuwenden, wenn die Offenlegungspflicht zwar Zeiträume vor dem 1. 1. 2011 betrifft, die Offenlegung jedoch nicht bis zum 28. 2. 2011 erfolgte (§ 906 Abs 23 Satz 3 UGB). Auch die ErläutRV (981 BlgNR XXIV. GP, 72) führen aus, ein Zwangsstrafenverfahren könne in Ansehung dieser Säumnisperiode am 1. 3. 2011 und nur mit Zwangsstrafverfügung eingeleitet werden, wenn einer bestehenden Offenlegungspflicht vom 1. 1. bis einschließlich 28. 2. 2011 nicht nachgekommen worden ist; eine am 1. 1. 2011 „bestehende Offenlegungspflicht“ muss aber zwangsläufig vor diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahre betreffen (in diesem Sinn auch Dokalik/Birnbauer, Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22). § 906 Abs 23 letzter Satz UGB, auf den sich der Revisionsrekurs beruft und wonach in Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. 1. 2011 § 283 UGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, steht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen; dieser Satz bezieht sich offensichtlich auf jene Altfälle, in denen bereits vor dem 1. 1. 2011 ein Zwangsstrafenverfahren anhängig war (vgl auch ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP, 72).

Warum diese Übergangsregelung „eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B-VG“ darstellen soll, ist für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. Bereits zum 1. 1. 2011 hatten im vorliegenden Verfahren die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer ihre Offenlegungspflichten für die Wirtschaftsjahre jeweils zum 31. 1. 2008, 2009 und 2010 seit langem nicht erfüllt. Angesichts dieses Umstands kann entgegen der ebenfalls im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist bis zum 28. 2. 2011 unangemessen kurz gewesen wäre. § 283 UGB nF hat ja nicht neue Verpflichtungen für Gesellschaften und ihre Organe, sondern lediglich ein durchschlagskräftigeres Instrumentarium zu deren Durchsetzung eingeführt (vgl auch 6 Ob 164/11b).

3. Der Revisionsrekurs beruft sich auf die Unmöglichkeit der Erstellung der fehlenden Jahresabschlüsse bis 28. 2. 2011, ohne dass dies aber näher dargestellt oder gar belegt wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte