Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:
1. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend zur Verfassungskonformität der Novellierung des § 283 UGB durch das BugetbegleitG 2011 Stellung genommen.
2.1. Schon nach der bisherigen Rechtslage reichte für die Verhängung von Zwangsstrafen bereits leichte Fahrlässigkeit aus (RIS-Justiz RS0123571). Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (6 Ob 211/09m), zumal § 277 UGB die Pflicht zur Vorlage der Bilanz ausdrücklich dem Geschäftsführer selbst auferlegt.
2.2. Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen ausreichend kontrolliert hat, lässt sich regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; die Bedeutung dieser Frage reicht regelmäßig über den Einzelfall nicht hinaus.
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer offensichtlich nicht kontrolliert, ob die Einreichung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, dass Fehler von Mitarbeitern nie gänzlich auszuschließen sind. Andererseits wäre eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich gewesen. In der Auffassung der Vorinstanzen, die hier eine Fahrlässigkeit des Geschäftsführers bejahten, ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
3. Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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