Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass Judikatur zur Frage der Verweisung eines alkoholmissbrauchtreibenden, aber nicht alkoholabhängigen Restaurantfachmanns auf die Tätigkeit eines Frühstückskellners, der gelegentlich in geringfügigem Ausmaß Alkohol ausschenkt, fehlt, begründet keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass die Tätigkeit eines Frühstückskellners in der gehobenen Hotellerie mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Inhalt den Berufsschutz des Klägers als Restaurantfachmann erhält. Nach dem festgestellten Leistungskalkül, das zum Tatsachenbereich zählt, muss lediglich der erleichterte Zugang zu Alkohol vermieden werden, während dem Kläger das gelegentliche Herrichten eines Sektfrühstücks auf Kundenwunsch oder das Servieren einer Flasche Bier zum Frühstück in seltenen Fällen aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Ob „100 Verweisungsberufe“ oder „über 100 konkrete Verweisungstätigkeiten für die Verweisungstätigkeit 'Kellner' in Lokalen ohne Alkohol“ vorliegen ist für die Entscheidung des Falls unerheblich. Nach ständiger Judikatur reicht grundsätzlich die Verweisbarkeit auf eine einzige berufsschutzerhaltende Tätigkeit zur Verneinung der Invalidität aus (10 ObS 178/97t; RIS-Justiz RS0084983). Deshalb sind die weiteren Verweisungstätigkeiten betreffenden Fragen, ob für einen nicht muslimischen Kellner eine Verweisungstätigkeit in einem streng muslimischen Lokal zulässig sei und ob ein angelernter Kellner mit eingeschränkter Hebe- und Trageleistung in Kaffehäusern und Konditoreien oder Bars tätig sein könne, in denen üblicherweise schwere Getränkekisten oder Getränke getragen werden müssen, nicht präjudiziell. Es ist festgestellt, dass am österreichischen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze eines Frühstückskellners in der gehobenen Hotellerie existieren.
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