OGH 8Ob100/10d

OGH8Ob100/10d4.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. März 1975 verstorbenen Dr. K***** K*****, 1) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nacherbin Mag. S***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2010, GZ 44 R 98/10b, 44 R 99/10z, 44 R 218/10z, 44 R 219/10x-268, und 2) über den Antrag der genannten Nacherbin auf Aufhebung der Verbindlichkeit und der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Punktes 1. des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. September 2010, GZ 79 A 7/04f-276, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Der Antrag, die Verbindlichkeit und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Punktes 1. des Beschlusses vom 24. 12. 2009, GZ 79 A 7/04f-230, abzuerkennen und den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. 9. 2010, GZ 79 A 7/04f-276, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

A. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich einerseits gegen die Genehmigung von Klagsführungen der Verlassenschaft und andererseits gegen die Abweisung des Antrags der Rechtsmittelwerberin auf Abberufung des Verlassenschaftskurators.

Rechtliche Beurteilung

II. Gegen die Entscheidung über die Genehmigung von Klagsführungen macht die Revisionsrekurswerberin geltend, dass sie als erbserklärte Erbin nicht nach dem hier noch anwendbaren (vgl § 205 AußStrG 2005 sowie die in dieser Verlassenschaftssache ergangene Entscheidung 8 Ob 157/09k) § 129 AußStrG 1854 vor der erstinstanzlichen Entscheidung gehört wurde. Dies hat das Rekursgericht aber gar nicht in Abrede gestellt; vielmehr hat es unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass es ausreiche, dass die Rekurswerberin Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen des Rekursverfahrens ihren Standpunkt zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057). Warum es der Rechtsmittelwerberin vor der Ausführung des Rekurses nicht möglich gewesen sein sollte, sich Kenntnis vom genauen Inhalt des im Akt erliegenden Antrags zu verschaffen, wird nicht dargestellt.

Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen ist bei der Genehmigung der Klagsführung ohnehin nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0022006).

III. Auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Abberufung des Verlassenschaftskurators macht die Revisionsrekurswerberin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Zur Beurteilung der Rechtsstellung der Verlassenschaftskuratoren nach dem AußStrG 1854 hat der Oberste Gerichtshof wiederholt auf die Regelungen über Kuratoren in den §§ 181 ff AußStrG verwiesen (SZ 61/239; 10 Ob 507/95). Die Abberufungsgründe sind dort geregelt (§ 181 AußStrG alt iVm § 278 ABGB). Der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung 1 Ob 303/71 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sie bezieht sich auf die Abberufung eines Gerichtskommissärs und beruht auf § 6 des Gerichtskommissärsgesetzes. Eine dieser Bestimmung vergleichbare Regelung existiert aber für Verlassenschafts(-kuratoren) nicht.

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass ein Abberufungsgrund nicht dadurch verwirklicht wird, dass der Verlassenschaftskurator das Prozesskostenrisiko der Verlassenschaft aus einem zukünftigen Prozess minimiert, indem er mit einzelnen Erben vereinbart, dass diese dieses Risiko tragen, ist vertretbar; die dagegen erhobenen Einwände können daher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ebenfalls nicht rechtfertigen.

B. Zum „Antrag“, die Verbindlichkeit und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Punktes 1. des Beschlusses vom 24. 12. 2009, GZ 79 A 7/04f-230, abzuerkennen und den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. 9. 2010, GZ 79 A 7/04f-276, aufzuheben:

I. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 1. 9. 2010 seinem Beschluss vom 24. 12. 2009 betreffend die Genehmigung der Klagen die Verbindlichkeit und die vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt.

II. Die Rechtmittelwerberin wendet sich mit ihrem Antrag, dem Beschluss vom 24. 12. 2009 die Verbindlichkeit und die Vollstreckbarkeit abzuerkennen, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof. Sie weist selbst darauf hin, dass nach § 44 Abs 2 AußStrG ein Rechtsmittel gegen den von ihr als unrichtig erachteten Beschluss des Erstgerichts vom 1. 9. 2010 ausgeschlossen sei. In Wahrheit sei aber ohnedies der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Verbindlichkeit und die vorläufige Vollstreckbarkeit zuständig; diese sei in Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts abzuerkennen. Damit ist klar, dass die Antragstellerin kein (unzulässiges) Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 9. 2010 erheben, sondern einen gesonderten Rechtsbehelf wahrnehmen will.

III. Ein solcher, nicht als Rechtsmittel zu wertender erneuter Antrag unmittelbar an den Obersten Gerichtshof ist aber im Außerstreitgesetz nicht vorgesehen. Er war daher zurückzuweisen.

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