Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 25. Juni 2007 bestellte das Erstgericht die Tochter der Betroffenen zur Sachwalterin für alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB).
Nach vergeblichen Versuchen (ab Juni 2007), von der Sachwalterin Aufklärung über ein von ihr zunächst verschwiegenes Restitutionsverfahren in Slowenien zu erlangen, und nach den Angaben der Sachwalterin widersprechenden Auskünften des slowenischen Rechtsvertreters der Betroffenen enthob das Erstgericht die Tochter als Sachwalterin und bestellte einen Rechtsanwalt zum Sachwalter der Betroffenen. Aufgrund des Verhaltens der bisherigen Sachwalterin könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie versuche, Vermögen der Betroffenen der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen; Vermögensübertragungen von der Betroffenen an die Tochter kurz vor der Sachwalterbestellung erzeugten zusätzlich Zweifel an den Absichten der Tochter.
Das Rekursgericht bestätigte die Sachwalterumbestellung im Hinblick auf das zu wahrende Wohl der Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
Die bisherige Sachwalterin vermag in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 191/05t). Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es allein auf das Wohl des Betroffenen an (3 Ob 46/03s ua; RIS-Justiz RS0117813). Dass die Bestellung eines familienfremden rechtskundigen Sachwalters im Hinblick auf die aufklärungsbedürftige Vorgehensweise der bisherigen Sachwalterin (Tochter der Betroffenen) sowie der gegen sie geäußerten Bedenken der Söhne der Betroffenen keine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bildet, liegt auf der Hand.
Da die bisherige Sachwalterin mehrfach Gelegenheit hatte, sich zum Stand des Restitutionsverfahrens zu äußern, und überdies im Rekurs ihren Standpunkt zum Bericht des slowenischen Rechtsanwalts darlegen konnte, liegt jedenfalls keine wesentliche Gehörverletzung vor (stRsp RIS-Justiz RS0006057).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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