Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass Punkt 1. der Beschlüsse des Erstgerichts zu lauten hat:
„1.) Gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG werden den mj Kindern M***** und M***** vom 1. 4. 2010 bis 28. 2. 2015 monatliche Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 130,90 EUR (M*****) und von 112,70 EUR (M*****) gewährt.
Das auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auch für den Monat März 2010 gerichtete Mehrbegehren der Minderjährigen wird abgewiesen.“
Text
Begründung
Die beiden Minderjährigen sind die Söhne von K***** und M*****. Sie leben bei ihrer Mutter.
Mit einstweiliger Verfügung vom 10. 3. 2010 verpflichtete das Erstgericht den Vater gemäß § 382a EO ab 8. 3. 2010 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 141 EUR für den mj M***** und von 122 EUR für den mj M***** zu zahlen, wobei die bis zur Zustellung dieses Beschlusses aufgelaufenen Unterhaltsrückstände sofort, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten sind. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 17. 3. 2010 zugestellt.
Am 31. 3. 2010 beantragten die beiden Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung vom 10. 3. 2010 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG.
Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen jeweils vom 19. 5. 2010 Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum von jeweils 1. 3. 2010 bis 28. 2. 2015 in Höhe von monatlich 141 EUR für den mj M***** und von 122 EUR für den mj M*****. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Unterhaltsschuldner nach der am 17. 3. 2010 eingetretenen Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe und gegen ihn am 30. 3. 2010 beim Bezirksgericht Donaustadt eine Exekution nach § 294a EO und § 372 EO beantragt worden sei.
Das Rekursgericht gab dem vom Bund dagegen erhobenen Rekurs teilweise Folge, indem es die Höhe der monatlichen Unterhaltsvorschüsse mit dem Betrag von 130,90 EUR für den mj M***** bzw 112,70 EUR für den mj M***** festsetzte. Es schloss sich der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht an, wonach die „13. Familienbeihilfe“ (§ 8 Abs 8 FLAG) nicht anteilig in den „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ iSd § 382a Abs 2 EO einzubeziehen sei. Hinsichtlich des im Revisionsrekursverfahren allein noch strittigen Beginns der Vorschusszahlung vertrat das Rekursgericht die Ansicht, die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung sei mit dem Tag der Zustellung an den Vater (17. 3. 2010) eingetreten. Der Vater hätte daher an diesem Tag den Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2010 an die beiden Minderjährigen leisten müssen. Da der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen von den Minderjährigen am 31. 3. 2010 beim Erstgericht eingebracht worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Unterhaltstitel für den laufenden Unterhalt für März 2010 bereits vollstreckbar gewesen sei, gebühre den Minderjährigen bereits ab 1. 3. 2010 Unterhaltsvorschuss.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Bestimmung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass Unterhaltsvorschüsse erst ab 1. 4. 2010 gewährt werden.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden von den übrigen Verfahrensparteien nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der Auslegung der Bestimmung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 abgewichen ist, und auch berechtigt.
Zutreffend macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die in § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge „wenn … der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ dahin zu verstehen ist, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht (vgl 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k uva; RIS-Justiz RS0126137, RS0126138). Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall am 17. 3. 2010 eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0123159 = 10 Ob 4/08y), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im April 2010 eintreten, weshalb auch ein Vorschussanspruch der Minderjährigen erst ab 1. 4. 2010 besteht (vgl 10 Ob 53/10g).
Es waren daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Bundes die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass Unterhaltsvorschüsse erst ab 1. 4. 2010 gewährt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)