OGH 10Ob4/08y (RS0123159)

OGH10Ob4/08y21.12.2010

Rechtssatz

Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.

Normen

EO §382a
UVG §3
UVG §4 Z1

10 Ob 4/08yOGH05.02.2008
10 Ob 83/10vOGH21.12.2010

Auch

10 Ob 87/10gOGH21.12.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080205_OGH0002_0100OB00004_08Y0000_001

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