Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (des Revisionsrekurses) sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht (Rekursgericht) darüber entschieden hat (RIS-Justiz RS0037838; RS0042349). Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klageansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ergänzende Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766).
Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung in einem tatsächlichen Zusammenhang (RIS-Justiz RS0042920).
Im vorliegenden Fall leiten sich die drei Unterlassungsbegehren aus einem einzigen Werbespot ab, wobei die Bezeichnung als „Nr 1 Salonmarke“ Anlass zur Beanstandung in allen drei Begehren ist. Der von § 55 JN geforderte tatsächliche Zusammenhang ist daher gegeben, sodass das Rekursgericht zu Recht einen einheitlichen Bewertungsausspruch vorgenommen hat.
Der mit dem Antrag nach § 508 ZPO verbundene „ordentliche Revisionsrekurs“ ist daher aufgrund des 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
2. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112).
3. Das Rekursgericht führte aus, der Werbespot der Beklagten habe den - unrichtigen - Eindruck erweckt, das Produkt „Wellaflex“ sei ursprünglich für professionelle Friseure entwickelt und erst später Endverbrauchern angeboten worden. Dieser Eindruck wäre auch dann unzutreffend, wenn festgestellt wäre, dass das Produkt auch von professionellen Friseuren verwendet wird. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
4. Der unrichtige Eindruck, das Produkt „Wellaflex“ sei ein für den professionellen Gebrauch bestimmtes Erzeugnis, wird durch den Text des Werbespots wie auch durch die Bezeichnung als „Salonmarke“ hervorgerufen. Von einem Verständnis außerhalb und entgegen den normalen Wortsinn sowie von einer Überdehnung der Unklarheitenregel kann daher keine Rede sein.
5. Wenn das Rekursgericht hinsichtlich der Spitzenstellungsbehauptung die Irreführungseignung verneinte, diese aber hinsichtlich des Eindrucks eines Produkts für den professionellen Gebrauch bejahte, so liegt darin kein Widerspruch.
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