Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der im Fall der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Abs 1 MRG der Zeitpunkt des Verlassens und des Überlassens der Wohnung zeitlich auseinanderfallen können (RIS-Justiz RS0068962) und die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen zum Zeitpunkt des Verlassens durch den Hauptmieter bestanden haben müssen (RIS-Justiz RS0069502). Darüber hinaus lassen die Feststellungen wohl den Schluss zu, dass nicht nur das endgültige Verlassen der Wohnung durch die Eltern der Beklagten im Jahr 1982 erfolgte, sondern auch die konkludente Willensübereinstimmung (vgl 7 Ob 149/07y = MietSlg 59.249) über das Überlassen der Wohnung an sie und ihren Bruder schon mit dem damaligen Zeitpunkt festgesetzt werden kann. Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an (7 Ob 41/08t = immolex 2008/87 ua). Damit kann auch der vom Kläger behaupteten Irreführung der Hausverwaltung kein für den Umstand des Eintritts relevantes Gewicht zukommen.
Da in der Regel auch in einer länger dauernden Nichtbenützung weder ein Verzicht auf die Mietrechte noch eine „Verwirkung“ zu erblicken ist (6 Ob 161/09h = immolex 2010/44), sondern in einem solchen Fall die Sanktion einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG zur Verfügung steht, kann es auch auf eine zeitweilige Abwesenheit der Beklagten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (s oben) nicht ankommen. Damit kommt aber auch der vom Kläger zu diesem Thema erhobenen Mängelrüge keine Relevanz zu.
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