Rechtssatz
Das „Verlassen" und „Überlassen" der Wohnung können zeitlich auseinander fallen.
Normen
MG §19 Abs4 A1
MG §19 Abs4 E
MRG §12 A
6 Ob 552/77 | OGH | 28.04.1977 |
Veröff: MietSlg 29384 (mit richtigem Zitat 6 Ob 522/77) |
7 Ob 616/79 | OGH | 21.06.1979 |
Beisatz: In diesem Fall ist die geforderte Frist des gemeinsamen Haushaltes (von zwei bis fünf Jahren) vom Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Mieter an zurückzurechnen. (T1) |
6 Ob 686/80 | OGH | 17.07.1980 |
Beisatz: Zur Mietrechtsübertragung nach § 19 Abs 4 MG ist es nicht erforderlich, dass die - auch schlüssig erklärbare - Willenseinigung zwischen weichendem Mieter und eintrittsberechtigten Angehörigen bereits im Zeitpunkt des Auszuges des Mieters aus der Wohnung wirksam wurde. Übertragung der Mietrechte nicht sofort und unbedingt, sondern auf den Todesfall ist möglich. (T2) |
1 Ob 505/85 | OGH | 29.01.1985 |
Veröff: RdW 1985,218 = MietSlg 37606/9 |
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0060OB00552_7700000_001
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