Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens (hier: Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens) können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 9 mwN).
2) Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Vorsatz iSd § 333 ASVG ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen (Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 333 ASVG Rz 54; RIS-Justiz RS0085680, zuletzt 9 ObA 16/05a).
Dass die Beklagte (bzw die ihr zuzurechnende Person) den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich verursacht hat, ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Selbst im Verfahren erster Instanz hat der Kläger ausdrücklich nur grobe Fahrlässigkeit der Beklagten behauptet. Schon deshalb scheidet die Haftung der Beklagten für den dem Kläger durch den Arbeitsunfall am Körper entstandenen Schaden aus. Seine Behauptung, die Beklagte habe nach dem Unfall die notwendige Hilfeleistung unterlassen und dadurch vorsätzlich eine Verschlimmerung der Verletzungen verursacht, steht mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht im Einklang. Die Bekämpfung dieser Feststellungen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich.
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