OGH 8ObA4/10m

OGH8ObA4/10m22.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** T*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 29.000 EUR und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2009, GZ 7 Ra 74/09t-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens (hier: Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens) können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 9 mwN).

2) Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Vorsatz iSd § 333 ASVG ist gleichbedeutend mit „böser Absicht“, die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen (Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 333 ASVG Rz 54; RIS-Justiz RS0085680, zuletzt 9 ObA 16/05a).

Dass die Beklagte (bzw die ihr zuzurechnende Person) den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich verursacht hat, ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Selbst im Verfahren erster Instanz hat der Kläger ausdrücklich nur grobe Fahrlässigkeit der Beklagten behauptet. Schon deshalb scheidet die Haftung der Beklagten für den dem Kläger durch den Arbeitsunfall am Körper entstandenen Schaden aus. Seine Behauptung, die Beklagte habe nach dem Unfall die notwendige Hilfeleistung unterlassen und dadurch vorsätzlich eine Verschlimmerung der Verletzungen verursacht, steht mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht im Einklang. Die Bekämpfung dieser Feststellungen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich.

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