Spruch:
I) Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der Beschluss des Erstgerichts ON 96 (Verwerfung der Ablehnung des beigezogenen Sachverständigen) bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.
II) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts ON 103 (Obsorgeentscheidung) bestätigt wurde, wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu I):
Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz ist in Ablehnungssachen auch dann ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, wenn die Ablehnung einen im Außerstreitverfahren beigezogenen Sachverständigen betrifft und - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe erfolgte (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0007183; RS0016522 [T9]). Diese Rechtsmittelbeschränkung ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat - nicht verfassungswidrig (1 Ob 50/07w; 9 Ob 23/08k).
II):
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall von einer offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei und die angeordneten Maßnahmen daher notwendig seien, ist jedenfalls vertretbar und wirft daher keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0007101).
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