OGH 1Ob50/07w

OGH1Ob50/07w27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid H*****, als Ablehnungswerberin, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 2007, GZ 43 R 10/07z-9, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Dezember 2006, GZ 23 Nc 50/06z-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 11. 12. 2006 wurde der Ablehnungsantrag der Mutter des Minderjährigen, gerichtet gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt, nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in den in dieser Pflegschaftssache ergangenen Vorentscheidungen (1 Ob 9/06i und 1 Ob 181/06h) erläutert, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0046010; Ballon in Fasching/Konecny² I § 24 JN Rz 8). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche" Revisionsrekurse (5 Ob 502/94).

Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 181/06h ausgesprochen, besteht keine Veranlassung, die Verfassungskonformität des § 24 Abs 2 JN anzuzweifeln. Weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 EMRK lassen sich Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung ableiten (5 Ob 263/04v mwN). Art 92 Abs 1 B-VG, der den Obersten Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen statuiert, enthält nur eine sogenannte „Bestandsgarantie". Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Aus Art 92 Abs 1 B-VG kann daher nicht abgeleitet werden, dass eine Partei in jedem Rechtsstreit einen durch die Verfassung geschützten Anspruch auf Ausschöpfung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof hätte. Damit verbleibt dem einfachen Gesetzgeber das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (RIS-Justiz RS0042729; 1 Ob 502/96 mwN).

Auch aus Art 6 EMRK ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wenn ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (3 Ob 253/97w mwN).

Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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