OGH 9Ob23/08k

OGH9Ob23/08k10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Phillip Pelz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.332 EUR, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2008, GZ 12 R 188/07s-15, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2007, AZ 12 R 188/07s, und der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 11. 9. 2007, GZ 17 Nc 2/07k-6, wies das Landesgericht Wr. Neustadt den Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. 10. 2007, AZ 12 R 188/07s, nicht Folge. Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Revisionsrekurs, verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des rekursgerichtlichen Zulassungsausspruchs.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht sowohl den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs als auch den Revisionsrekurs zurück. Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, sei bereits im Beschluss vom 29. 10. 2007 dargelegt worden. Die dafür maßgebende Bestimmung des § 24 Abs 2 JN sei eine abschließende Sonderregelung, die jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen ausschließe. Für die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs bestehe daher kein Raum.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (vgl dazu die bereits vom Rekursgericht zitierten Überlegungen Zechners in Fasching/Konecny2, § 523 Rz 3), aber nicht berechtigt.

Nach der Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, die eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungsverfahren darstellt, ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0046010; zuletzt etwa 1 Ob 50/07w; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 8). Daher hat das Rekursgericht zutreffend die Zulässigkeit sowohl des Revisionsrekurses als auch des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verneint.

Soweit der Rekurswerber diese Rechtslage und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung unter Hinweis auf Art 13 EMRK in Frage stellt, ist ihm nicht zu folgen. Das in der EMRK garantierte Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug in allen Instanzen (1 Ob 50/07w; SZ 64/1). Es besteht keine gemeinschaftsrechtliche Norm, nach der der Rechtszug zu einem Höchstgericht gegen die meritorische Entscheidung zweier Gerichtsinstanzen über einen Ablehnungsantrag aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens über zivilrechtliche Ansprüche zu eröffnen wäre (1 Ob 50/07w; 3 Ob 253/97w mwN). Die dazu vom Rekurswerber ins Treffen geführte strafgerichtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 13 Os 135/06m, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie ist vor dem Hintergrund des in keiner Weise vergleichbaren strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens und der in der zitierten Entscheidung vom Obersten Gerichtshof als planwidrig lückenhaft erachteten Bestimmung des § 363a Abs 1 StPO zu sehen und erlaubt auf die hier zu beurteilenden Fragen keine Rückschlüsse.

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