OGH 7Ob265/09k

OGH7Ob265/09k27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** LTD, *****, vertreten durch Dr. Philipp Maier, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 85.784,02 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2009, GZ 4 R 147/09f-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig sind auf den vorliegenden Fall die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Während die Beklagte die Auffassung vertritt, als Frachtführer für den Verlust des Transportguts nach Art 23 CMR nur beschränkt im Umfang des (von ihr bereits geleisteten) Betrags von 49,98 EUR zu haften, begehrt die Klägerin (als Transportversicherer und Zessionar) unter Berufung auf Art 29 CMR den tatsächlichen Schaden ihrer Versicherungsnehmerin ersetzt. Nach Art 29 CMR kann sich der Frachtführer unter anderem auf Art 23 CMR nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleich steht. Das dem Vorsatz gleichstehende Verschulden ist nach österreichischem Recht nach ständiger Rechtsprechung die grobe Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0073961). Die Frage, ob ein Verhalten im Allgemeinen und insbesondere das dem Frachtführer anzulastende Verschulden am Verlust der Fracht grob fahrlässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0087606; 7 Ob 184/01m mwN uva). Dabei kommt es auf verschiedenste Faktoren an, wie zum Beispiel die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (unter anderem von dieser Relation abhängigen) Diebstahlsrisikos, die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Waren nötig sind (RIS-Justiz RS0123681). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit könnte eine erhebliche Rechtsfrage daher nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Eine derartige Verkennung der Rechtslage wird von der Revisionswerberin zwar behauptet: Ein ihr von den Vorinstanzen angelastetes schweres Organisationsverschulden bestehe nicht, weil sie über den tatsächlichen Wert der Sendung nicht unterrichtet gewesen sei. Es steht allerdings fest, dass der Beklagten bekannt war, dass hochpreisige Edelmetalle zu transportieren waren. Auch wenn ihr der genaue Wert des Transportguts nicht mitgeteilt worden war, wusste sie jedenfalls, dass es sich um wertvolles Gut handelte. Davon ausgehend ist die Ansicht der Vorinstanzen, die nächtliche Lagerung der Edelmetallsendung in einer frei und ohne Kontrolle zugänglichen Halle stelle ein schweres Organisationsverschulden dar, das als grob fahrlässig zu bewerten sei, zumindest vertretbar.

Da die Revisionswerberin insgesamt keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, ist ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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