OGH 7Ob69/08k (RS0123681)

OGH7Ob69/08k2.7.2008

Rechtssatz

Generell gültige Aussagen darüber, welche Maßnahmen ein Frachtführer gegen Diebstähle bei der An- und Ablieferung von Gütern zu treffen hat, können im Hinblick auf die einzelfallbezogen zu beurteilende Sorgfaltspflicht des Frachtführers nicht gemacht werden. Bei der Beurteilung, ob das dem Frachtführer anzulastende Verschulden am Verlust der Fracht durch Diebstahl grob fahrlässig ist, kommt es auf verschiedenste Faktoren an, wie zum Beispiel die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (unter anderem von dieser Relation abhängigen) Diebstahlrisikos, die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Waren nötig sind. Je eher mit einem Diebstahl grundsätzlich zu rechnen ist, je unauffälliger die Entfernung der Fracht vom Lkw möglich ist, je weniger Vorbereitungszeit nötig ist, um den Diebstahl umzusetzen, je leichter die Waren entfernt und verwertet werden können, desto höher ist die Anforderung an den Frachtführer, die Fracht vor Diebstahl zu sichern, um seiner Hauptleistungspflicht, nämlich der Obhutspflicht, nachzukommen.

Normen

CMR Art29

7 Ob 69/08kOGH02.07.2008
7 Ob 265/09kOGH27.01.2010

Auch

7 Ob 229/10tOGH15.12.2010

Auch

7 Ob 27/12iOGH25.04.2012
7 Ob 47/12fOGH25.04.2012
7 Ob 229/15zOGH27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20080702_OGH0002_0070OB00069_08K0000_001

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