Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 593,82 EUR (davon 98,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage wegen Mängel eines von der Beklagten gekauften Abschleppwagens die Zahlung von 30.500,28 EUR.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung ein.
Die klagende Partei beantragte die Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt, weil sich das gekaufte Fahrzeug am Sitz der Unternehmung des Klägers in Klagenfurt befinde, der Kläger und die überwiegende Mehrzahl der Zeugen, die der Kläger zum Beweis seines Vorbringens führe, ihren Wohnsitz in Klagenfurt hätten. Zumal die beklagte Partei kein weiteres Beweismittel (Zeugenbeweis) mit Ausnahme der Parteienvernehmung sowohl in der Klagebeantwortung als auch in ihrem vorbereitenden Schriftsatz führe, überdies eine Fahrzeugbesichtigung unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kfz-Fach erforderlich sein könnte, erscheine die Durchführung des Prozesses beim Landesgericht Klagenfurt zweckmäßig, ökonomisch und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens entsprechend.
Die beklagte Partei sprach sich in ihrem Schriftsatz vom 8. 6. 2009 unter Hinweis auf die zwischen den Parteien im Kaufvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Im Übrigen sei eine Delegierung nicht zweckmäßig, sei doch ein von der beklagten Partei beantragter Zeuge in Salzburg wohnhaft, der besser nach St. Pölten als nach Klagenfurt zureisen könnte. Ein weiterer Zeuge, dessen Privatgutachten vorgelegt worden sei, könnte ökonomischerweise vor dem zuständigen Bezirksgericht als Rechtshilfegericht vernommen werden. Die Besichtigung des Fahrzeugs sei nicht als Beweismittel beantragt worden. Es könnte auch eine Besichtigung der Fahrzeuge im Unternehmen der klagenden Partei erforderlich sein.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Weg der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (10 Nc 25/06t). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt aufweisen, in St. Pölten durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (10 Nc 25/06t mwN).
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der beklagten Partei verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 RATG zu bestimmen (10 Nc 25/06t mwN).
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