OGH 3Ob97/09z

OGH3Ob97/09z19.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Andrea P*****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Georg P*****, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 274.254,10 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 2009, GZ 46 R 542/08h-47, womit die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei zum Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. September 2008, GZ 69 E 5092/07a-41, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem gegen ihn zur Hereinbringung von rückständigen und laufenden Unterhaltsbeträgen geführten Exekutionsverfahren nach §§ 294, 294a EO beantragte der Verpflichtete die Erhöhung des unpfändbaren Betrags. Das Exekutionsgericht wies im zweiten Rechtsgang diesen Antrag ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten dahin Folge, dass es die Entscheidung erster Instanz aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.

Weiters wies es die Rekursbeantwortung der Betreibenden zurück. Nur den zuletzt genannten Teil der Entscheidung bekämpft die Betreibende mit (richtig: Revisions-)Rekurs, mit dem sie die ersatzlose Aufhebung desselben und die Kostenentscheidung begehrt, auch die Kosten der Rekursbeantwortung seien weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Der Betreibenden mangelt es an der erforderlichen Beschwer. Sie bekämpft - richtigerweise, weil dies mangels eines Zulassungsausspruchs zweiter Instanz unzulässig wäre (§ 78 EO iVm § 527 Abs 2 erster Satz ZPO - den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht. Daraus folgt aber, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dieses (iSd Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der EO: RIS-Justiz RS0118686) die Rekursbeantwortung mit Recht zurückwies oder sich mit dem Ausspruch begnügen hätte sollen, dass die betreibende Partei iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen habe (so 3 Ob 181/07z; 3 Ob 167/07s; RIS-Justiz RS0118686 [T11]). Selbst die von ihr angestrebte Entscheidung (bloßer Entfall dieser Zurückweisung) könnte am Ergebnis in zweiter Instanz nichts ändern. Im fortzusetzenden Verfahren stehen ihr aber weitere Stellungnahmen ohnehin frei.

Besteht somit keine prozessuale Möglichkeit zu einer neuerlichen Entscheidung über das Rechtsmittel des Gegners unter Bedachtnahme auf die Rechtsmittelbeantwortung und kann somit deren Zweck, einen Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners abzuwehren, nicht mehr erreicht werden, dann fehlt es an der für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendigen Beschwer (2 Ob 110/07a; RIS-Justiz RS0122282). Daran vermag auch die Zustellung des Rekurses des Verpflichteten zur allfälligen Rekursbeantwortung nichts zu ändern. Das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung allein vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Beschwer nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0002396). Somit kann auch eine „Ergänzung" im Sinne eines Kostenzuspruchs für die zurückgewiesene Rekursbeantwortung nicht erfolgen.

Der Revisionsrekurs (vgl 3 Ob 272/08h) ist daher zurückzuweisen.

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