OGH 2Ob110/07a (RS0122282)

OGH2Ob110/07a27.2.2018

Rechtssatz

Das Recht zur Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nicht Selbstzweck. Die Beschwer auf Grund der Zurückweisung einer Rechtsmittelbeantwortung ist daher nur dann gegeben, wenn der in zweiter Instanz unterlegenen Partei dadurch die Möglichkeit genommen wurde, den Erfolg des Rechtsmittels ihres Prozessgegners zu verhindern. Kann ein Rechtsmittelerfolg des Prozessgegners nicht mehr abgewehrt werden, dann fehlt die für die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses notwendige Beschwer.

Normen

ZPO §468
ZPO §514 B
ZPO §521a

2 Ob 110/07aOGH14.06.2007
2 Ob 186/07bOGH27.09.2007

Auch

9 ObA 168/08hOGH17.12.2008

Auch; Beisatz: Der im Rekursverfahren siegreich gebliebene Gegner kann durch die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung nicht beschwert sein. (T1)

9 ObA 14/09pOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 97/09zOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Daran vermag auch die Zustellung des Rekurses des Verpflichteten zur allfälligen Rekursbeantwortung nichts zu ändern. (T2)

1 Ob 176/11fOGH01.09.2011

Auch

1 Ob 63/12iOGH26.04.2012
2 Ob 160/12mOGH11.10.2012

Auch

4 Ob 160/17hOGH26.09.2017

Beis wie T1

9 Ob 3/18hOGH27.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20070614_OGH0002_0020OB00110_07A0000_001

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