Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (ÖBl 1978, 75; ÖBl 1983, 149; zuletzt 4 Ob 74/91). Ein solcher eindeutiger Verstoß liegt hier vor, weil das Unterlassungsgebot im Exekutionstitel nicht etwa bis 8.April 1990 beschränkt, sondern das "weitere Ankündigen und Durchführen des vom
1. bis 8.April 1990 veranstalteten Bingos" verboten wurde; das kann aber zweifellos auch durch nach dem 8.April 1990 begangene gleichartige Handlungen geschehen.
Eine Undeutlichkeit des Titels, die der betreibenden Partei anzulasten wäre (JBl 1958, 98; EvBl 1973/184; EvBl 1974/19; WBl 1988, 55; SZ 62/177) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes weicht insbesonders auch nicht von der Entscheidung ÖBl 1983, 16 ab; auch dort wurden die angeführten Grundsätze vertreten. Im übrigen berührt aber die Frage, wie ein singulärer Unterlassungsexekutionstitel aufzufassen ist, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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