OGH 5Ob248/08v

OGH5Ob248/08v9.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Grundbuchsberichtigung ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Juli 2008, AZ 16 R 52/08t, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00248.08V.1209.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Der Antragsteller macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, er sei betreffend die Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB ***** dadurch in bücherlichen Rechten verletzt worden, dass im Zuge der Grundbuchsumstellung die frühere Eintragung zu C‑LNR 1a bzw C‑LNR 3a von vormals:

„Auf Grund der Vereinbarung vom 15. April 1957 und der Aufsandungsurkunde vom 26. Juni 1957 wird die Dienstbarkeit zur unentgeltlichen Benützung der unter Vertragspunkt 1.) genannten Räume nach Maßgabe des Punktes 2 a) b) c) dieser Urkunde für Margarethe U***** und Franz U*****, geb. *****, einverleibt."

übertragen worden sei in:

„Dienstbarkeit der Benützung gem Pkt 1.) 2 a) b) c) Vereinbarung 1957‑04‑25 für Margarethe U***** und Franz U*****, geb *****."

Der Antragsteller begehrte die Berichtigung dieser Eintragung auf den ursprünglichen Wortlaut und führte dazu zusammengefasst aus, dass die zu verbüchernden Rechte in Vereinbarung und Aufsandungsurkunde in einer für ihn nachteiligen Weise unterschiedlich bezeichnet seien und die für ihn inhaltlich vermeintlich günstigere Aufsandungsurkunde im Zuge der Grundbuchsumstellung aus der Eintragung entfallen sei. Überdies sei die Vereinbarung vom 25. 4. 1957 nicht beglaubigt unterfertigt worden und daher keine taugliche Eintragungsgrundlage gewesen.

Die zwischenzeitig erfolgte Löschung des „Franz U*****, geb *****" als bücherlich Berechtigter war Gegenstand eines anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1.1. § 12 GUG enthält nähere Regelungen über den Inhalt der Grundbuchseintragungen im automationsunterstützten Grundbuch (s dazu auch die Grundbuchsumstellungsgesetz‑VO gemäß § 12 GBG, BGBl 1981/82). Nach § 19 Abs 1 GUG sind bei der Umstellung die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen.

1.2. § 21 GUG regelt die Berichtigung im Zusammenhang mit der Grundbuchsumstellung. Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19 GUG, so sind sie gemäß § 21 Abs 1 GUG auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchsachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen. Nach § 21 Abs 2 GUG sind auf Antrag auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs 2 GUG unterblieben ist. Für die im § 19 Abs 2 Z 1 GUG angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte. Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird (vgl dazu RIS‑Justiz RS0060901).

1.3. Auf beiden fraglichen Grundbuchskörpern haben nach der Grundbuchsumstellung Dritte Rechte erworben, die durch die vom Antragsteller angestrebte Berichtigung, mit welcher er inhaltlich eine Dienstbarkeit für sich in Anspruch nehmen will, berührt würden. Schon aus diesem Grund ist nach dem klaren Wortlaut des hier maßgeblichen § 21 Abs 3 GUG die vom Antragsteller angestrebte Berichtigung ausgeschlossen.

2. Der vom Antragsteller (inhaltlich) bezogene § 12 Abs 2 GUG ist nicht einschlägig, betrifft er doch nur Eigentums- und Pfandrechte und überdies nur die Bezeichnung der Titelurkunde im Kopf der Eintragung.

3. Soweit der Antragsteller schon der usprünglichen Verbücherung entgegen gestandene Mängel der Vereinbarung vom 25. 4. 1957 behauptet, vermögen diese weder eine Berichtigung nach § 21 GUG noch nach § 136 Abs 1 GBG (vgl RIS‑Justiz RS0060992) zu rechtfertigen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.

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