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§ 19 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zu Abs. 1: Vgl. § 29 Abs. 1 Z 1 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975.

3. Abschnitt

UMSTELLUNGSVERFAHREN Ersterfassung

§ 19.

(1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:

  1. 1. Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;
  2. 2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.

Zu Abs. 1: Vgl. § 29 Abs. 1 Z 1 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975.

Schlagworte

Hypothek, EZ, Erfassung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40021740

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