OGH 5Ob126/08b

OGH5Ob126/08b26.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens EZ A‑782/07 des Vermessungsamts G***** vom 21. Mai 2007 (Herstellung der Anlage Landesstraße *****), über den ordentlichen Revisionsrekurs des Landes S*****, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Februar 2008, AZ 4 R 398/07i und 4 R 399/07m, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Voitsberg vom 2. August 2007, AZ 10 Nc 76/07z, TZ 3152/07 und TZ 3153/07, aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00126.08B.0826.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Liegenschaftseigentümer Heimo K***** hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Heimo K***** ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** (bei Einlangen des Anmeldungsbogens bestehend aus den Grundstücken .156, 891/3 und 870/4) und EZ ***** (bestehend aus den Grundstücken 891/2 und 1017/1) jeweils GB *****.

Das Vermessungsamt G***** teilte mit Eingabe vom 21. 5. 2007, AZ A 782/07, „aufgrund des eingereichten Plans des Dipl.‑Ing. Sepp K*****, GZ 6420/06 vom 15. 1. 2007 und der Bescheinigung des Vermessungsamts vom 23. 3. 2007, GZ B‑221/07, [...] die durch die Herstellung der Anlage „Landesstraße ***** herbeigeführten Besitzänderungen" mit, und bestätigte „gemäß § 16 LiegTeilG [...] nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse [...], dass eine Straßen‑, Weg‑, [...]anlage errichtet wurde".

Das Erstgericht verbücherte den Anmeldungsbogen des Vermessungsamts G***** vom 21. 5. 2007, GZ A‑782/07 und ordnete dabei - soweit hier relevant - je mit Beschluss vom 2. 8. 2007, AZ 10 Nc 76/07z, die lastenfreie Abschreibung folgender Trennstücke laut Plan an:

aus der EZ ***** (TZ 3152/07):

das Trennstück 7 des Grundstücks .156 (15 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1;

das Trennstück 3 des Grundstücks 891/3 (92 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 50001/öffentliches Wassergut unter Einbeziehung in das Grundstück 1013/1 und

das Trennstück 4 des Grundstücks 891/3 (199 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1 sowie

aus der EZ ***** (TZ 3153/07):

die Trennstücke 11 und 13 des Grundstücks 891/2 (13 m² und 87 m²) und deren Zuschreibung zur EZ 50001/öffentliches Wassergut unter Einbeziehung in das Grundstück 1013/1;

das Trennstück 12 des Grundstücks 891/2 (391 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1 und

das Trennstück 6 des Grundstücks 1017/1 (18 m²) und dessen Zuschreibung zur EZ 245 unter Einbeziehung in das Grundstück 1001/1.

Im Rahmen der Wertermittlung stellte das Erstgericht fest, dass der Wert der von den Grundbuchskörpern abzuschreibenden Trennstücke 5.200 EUR voraussichtlich nicht übersteige.

Gegen diese Beschlüsse erhob der Liegenschaftseigentümer Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos zu beheben. Die Enteignungsbescheide betreffend die Grundstücke 1017/1, 891/3 und 891/2 hätten die enteigneten Grundflächen nicht konkret bezeichnet, sodass sie zumindest im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig seien. Dennoch habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren zwischen dem Rekurswerber und dem Land S***** zu 12 Cg 109/03k des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erkannt, der Kläger habe sein Eigentumsrecht an der damals strittigen Grundfläche verloren; diese Entscheidung betreffe allerdings nur das Trennstück 6 des Plans. Hinsichtlich des Trennstücks 12 sei gegenwärtig zwischen dem Rekurswerber als Kläger und dem Land S***** zu 23 Cg 241/05f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren anhängig, das allerdings für die Dauer des ebenfalls zur Zeit beim Land S***** anhängigen Enteignungsverfahrens betreffend die Grundstücke .156, 891/3, 1017/1 und 891/2 unterbrochen worden sei; ein Enteignungsbescheid sei bisher nicht erlassen worden. Im Hinblick auf diese ungeklärte eigentumsrechtliche Situation und darauf, dass im Zuge des Enteignungsverfahrens im Jahr 1976 für ein anderes Projekt eine Enteignung vorgenommen worden sei und nunmehr Grundflächen für den Straßenbau verwendet worden seien, die mit den Bescheiden gar nicht enteignet worden seien, sei die eigentumsrechtliche Situation völlig ungeklärt. Dies bedinge die Unzulässigkeit von Grundbuchshandlungen aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG. Mit dem Rekurs legte der Liegenschaftseigentümer jeweils in Fotokopie vor: einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. 1. 2006, GZ 23 Cg 241/05f‑12 (mit dem unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Enteignungsverfahrens ausgesprochen wurde), einen Bescheid des Amts der S***** Landesregierung, Rechtsabteilung 3, vom 23. 2. 1976, GZ 3‑328 Ka 67/7‑1975 (in dessen Spruch „die nachstehend angeführten Grundeigentümer verpflichtet" werden, „folgende näher bezeichneten Grund- bzw Bauflächen sowie Objekte für den ob erwähnten dauernd und lastenfrei in das Eigentum des Landes S***** gegen die angegebenen Entschädigungsbeträge abzutreten: [...]"), sowie eine Kundmachung des Amts der S***** Landesregierung, Fachabteilung 18 E, vom 23. 12. 2005, GZ FA 18 E 80.30 95/02‑39 (zum Gegenstand: „Landesstraße Nr. *****, Enteignung von Grundflächen").

In seiner Rekursbeantwortung führte das Land S***** aus: Der Plan des Dipl.‑Ing. K***** vom 15. 1. 2007, GZ 6420/06, beinhalte die Vermessung einer fertiggestellten Straßenanlage. Die betroffenen Grundstücke seien mit Bescheid vom 22. 3. 1996, GZ 03‑20.30 95‑96/2, und Bescheid vom 23. 2. 1976, GZ 3‑328 Ka 67/7‑1975, rechtskräftig eingelöst worden. Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 29. 3. 2006, AZ 9 Ob 15/06f, bestätige die Rechtskräftigkeit der Bescheide. Die Rechte der Buchberechtigten in den EZ ***** würden durch diese Verbücherung nicht geschmälert werden. Zum Zeitpunkt der Grundablöse 1976 bzw 1996 sei der Wert der Grundstücksflächen je Einlage deutlich unter der Wertgrenze von 5.200 EUR gelegen, wofür als Beweis ein Endabrechnungsentwurf diene. Mit der Rekursbeantwortung wurden die beiden angesprochenen Bescheide, das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs sowie eine Endabrechnung vom 16. 11. 2007 jeweils in Fotokopie vorgelegt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf. Auch wenn der Anmeldungsbogen die formalen Erfordernisse erfülle, würden nach der Aktenlage die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliegen. Da nach § 49 Abs 1 AußStrG im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig sei und hier der Liegenschaftseigentümer im vereinfachten Verfahren vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört worden sei, stehe noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es bestehe weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust noch sei ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Dementsprechend habe der Rekurswerber gerügt, dass dem abgeführten Enteignungsverfahren ein anderes als das letztendlich umgesetzte Straßenprojekt zugrundegelegen sei, dem das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung die in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheide entgegengehalten habe. Aus diesen Bescheiden könne aber - worauf der Rekurswerber zutreffend verwiesen habe - nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, welche Grundflächen von der Enteignung erfasst gewesen seien. Da dem Bescheid vom 22. 3. 1996 kein Projektentwurf angeschlossen sei, könne nicht beurteilt werden, welche Grundflächen (Trennflächen) davon betroffen gewesen seien. Es könne daher nicht überprüft werden, ob sie mit den nunmehr aufgrund des Plans des Dipl.‑Ing. K***** vom 15. 1. 2007 abzuschreibenden Trennstücken ident seien. Das gelte auch für den Bescheid vom 23. 2. 1976, dem die Lage der abzutretenden Grundflächen nicht entnommen werden könne und dem ein Plan nicht angeschlossen sei. Der Kundmachung vom 23. 12. 2005 lasse sich entnehmen, dass die Fachabteilung 18 A des Landes S***** die Unterlagen des Ausbaus der Landesstraße ***** neu eingereicht und für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht zustandekomme, unter einem die Enteignung der in Anspruch zu nehmenden (mit den hier abzuschreibenden Trennflächen identen und weiteren) Grundstücksteilen beantragt habe. Zu dieser Kundmachung habe das Land S***** in seiner Rekursbeantwortung nicht Stellung genommen und keine Behauptung dahin aufgestellt, es sei bereits zu einer Einigung gekommen oder es sei ein weiterer Enteignungsbescheid bereits ergangen. Nach der Aktenlage könne sohin nicht gesagt werden, dass sich die Enteignungsbescheide auf die nunmehr abzuschreibenden Teilflächen der jeweiligen Grundstücke bezogen haben. Damit sei das Vorliegen einer die hier abzuschreibenden Trennstücke betreffenden Entscheidung nach dem EisbEG nicht nachgewiesen worden, weshalb die Voraussetzung für die Verbücherung gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliege. Das führe nicht zu einem Ablehnungsbeschluss, sondern es habe das Erstgericht nach § 28 LiegTeilG vorzugehen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, ob ein die Grundflächen nicht konkret bezeichnender Enteignungsbescheid für die Anwendbarkeit der §§ 15 ff LiegTeilG ausreiche.

In seinem Revisionsrekurs beantragt das Land S*****, den Beschluss des Rekursgerichts „aufzuheben" und die erstgerichtlichen Beschlüsse vollumfänglich wiederherzustellen.

Dem tritt der Liegenschaftseigentümer in seiner Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag entgegen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - nicht zulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) zu begründen:

1. Nach jüngster, bereits gefestigter Judikatur steht dem Buchberechtigten bei der vereinfachten Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen (RIS‑Justiz RS0066283 [T1]).

Der unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erhobene Vorwurf im Revisionsrekurs, das Rekursgericht hätte die Einwendungen im Rekurs wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot gar nicht beachten dürfen, geht daher ins Leere. Zutreffend ist nämlich das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der Liegenschaftseigentümer in seinem Rekurs ‑ mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren durch § 49 Abs 1 AußStrG gedeckt - im Sinn der bereits erwähnten Judikatur des erkennenden Senats relevante Einwendungen dadurch erhoben hat, dass er die eigentumsrechtliche Situation (ausgenommen das Trennstück 6, zu dem er zugesteht, es sei vom Obersten Gerichtshof in einem Zivilprozess zwischen dem Land Steiermark und dem Liegenschaftseigentümer rechtskräftig ausgesprochen worden, er habe sein Eigentum daran verloren) aus folgenden Gründen als völlig ungeklärt bezeichnete:

- in den Enteignungsbescheiden seien die konkret enteigneten Grundflächen nicht bezeichnet,

- betreffend das Trennstück 12 sei ein weiterer Zivilprozess zwischen dem Land S***** und dem Liegenschaftseigentümer anhängig, der wegen eines anhängigen Enteignungsverfahrens betreffend die Grundstücke .156, 891/3, 1017/1, 891/2 unterbrochen, allerdings ein Enteignungsbescheid noch nicht erlassen worden sei, und

- das Enteignungsverfahren im Jahr 1996 habe ein anderes (gemeint: als das tatsächlich durchgeführte) Projekt betroffen, sodass nunmehr Grundflächen in Anspruch genommen worden seien, die mit den Bescheiden gar nicht enteignet worden seien.

Damit wird der wirksame Abschluss eines förmlichen Enteignungsverfahrens zweifellos bestritten, was vom Rekursgericht zu behandeln war.

2. Der - keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung darstellenden - Rechtsansicht des Rekursgerichts, mangels Klarheit, ob die von den Enteignungsbescheiden betroffenen Grundflächen mit den nunmehr abzuschreibenden Trennstücken ident sind, fehle es am Nachweis einer dafür vorliegenden Entscheidung nach dem EisbEG und somit auch der rechtswirksam erfolgten Enteignung, tritt das Land S***** im Revisionsrekurs inhaltlich gar nicht entgegen; vielmehr wird - unzutreffend - damit argumentiert, das Rekursgericht habe seine Bindung an das im Verfahren zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Land S***** zu AZ 9 Ob 15/06f ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs übergangen, mit dem das Hauptbegehren des Liegenschaftseigentümers auf Entfernung der Asphaltfahrbahn samt dem darunter liegenden Straßenkörper sowie errichteter Mauerteile ebenso abgewiesen wurde wie das Eventualbegehren auf Feststellung seines Eigentums an der (allein) verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks 1017/1.

Dabei wird allerdings übersehen, dass dieses höchstgerichtliche, die Klage des Liegenschaftseigentümers abweisende Erkenntnis nur eine (im einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens bildenden Katasternaturplan aus dem Jahr 2004 blau punktierte) Teilfläche des Grundstücks 1017/1 zum Gegenstand hatte, also nicht auch die hier von Abschreibungen betroffenen Grundstücke .156 und 891/3 (je der EZ *****) sowie das Grundstück 891/2 der EZ *****. Zu diesen Grundstücken vermag die vom Land S***** ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs daher keinesfalls irgendeine Rechtskraft- oder Bindungswirkung zu entfalten.

Selbst wenn man - ungeachtet der Unmöglichkeit, nach den im Rekursverfahren vorgelegten Urkunden zu beurteilen, ob es sich bei der vom höchstgerichtlichen Erkenntnis betroffenen Teilfläche des Grundstücks 1017/1 exakt um das Trennstück 6 laut dem dem Anmeldungsbogen zugrunde liegenden Plan handelt - im Hinblick auf das Rekursvorbringen von der Identität des Trennstücks 6 mit der den Gegenstand des Urteils des Obersten Gerichtshofs bildenden Teilfläche ausgeht, ist für das Land S***** nichts gewonnen. Es bestehen zwar keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hierfür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind (RIS‑Justiz RS0066245 [T1]); allerdings betrifft das Trennstück 6 das Grundstück 1017/1, das nur Teil des Grundbuchskörpers EZ ***** ist, der unter anderem auch aus dem Grundstück 891/2 gebildet wird, das ebenfalls von den - allerdings strittigen - Abschreibungen der Trennstücke 11, 12 und 13 betroffen ist; diese sind von den Wirkungen des genannten höchstgerichtlichen Urteils aber nicht erfasst. Da somit die Voraussetzungen für die teilweise Verbücherung des Anmeldungsbogens hinsichtlich eines gesamten Grundbuchskörpers nicht vorliegen, kommt eine solche hinsichtlich des Trennstücks 6 nicht in Frage.

3. Der Revisionsrekurs ist nicht zur Darstellung in der Lage, warum der Rekurs des Liegenschaftseigentümers nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zulässig gewesen sein soll. Daher wird auch mit diesem Argument keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

4. Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zurückzuweisen.

5. Ein Kostenzuspruch an den Liegenschaftseigentümer kommt schon deshalb nicht in Frage, weil er in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat. Daher waren die Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§ 78 Abs 1 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 78 Rz 9).

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