Normen
LiegTeilG §15
5 Ob 501/85 | OGH | 09.09.1986 |
5 Ob 104/95 | OGH | 26.09.1995 |
5 Ob 53/02h | OGH | 12.03.2002 |
Auch |
5 Ob 108/06b | OGH | 28.11.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Da nach § 49 Abs 1 AußStrG 2005 im Rekursverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist und Buchberechtigte im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht gehört werden, steht diesen noch im Rekursverfahren der Einwand offen, es sei weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung beziehungsweise den Rechtsverlust oder ein förmliches Enteignungsverfahren erfolgt. Wird ein solcher Einwand erhoben, hat das Grundbuchgericht den Beteiligen die Möglichkeit zu eröffnen, das erzielte Einvernehmen oder das erfolgte Enteignungsverfahren urkundlich nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, hat das Grundbuchgericht gemäß § 28 LiegTeilG die Herstellung der Grundbuchordnung zu veranlassen. (T1) |
5 Ob 86/06t | OGH | 28.11.2006 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
5 Ob 60/07w | OGH | 20.03.2007 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
5 Ob 126/08b | OGH | 26.08.2008 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
5 Ob 192/09k | OGH | 20.04.2010 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Rechtslage aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl I 2008/100, war noch nicht anzuwenden. (T2) |
5 Ob 126/14m | OGH | 18.11.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Anstelle der vom Obersten Gerichtshof in 5 Ob 108/06b vorgezeichneten Lösung eines mehrseitigen Rekurses mit Neuerungserlaubnis wählte der Gesetzgeber der GB‑Nov 2008 einen anderen Weg: Auch im Bereich des Sonderverfahrens wurde die Möglichkeit des Einspruchs als demonstrativer Rechtsbehelf geschaffen. (T3)<br/>Beisatz: Nach den Zielsetzungen der GB‑Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. (T4); Veröff: SZ 2014/106<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00501_8500000_001
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