OGH 13Os16/08i

OGH13Os16/08i23.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Todor T***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 27. September 2007, GZ 16 Hv 25/03k-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Todor T***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (1), § 33 Abs 1 FinStrG (2) und §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (3) schuldig erkannt.

Danach hat er als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der Todor T***** GesmbH im Bereich des Finanzamts Waldviertel vorsätzlich

1. in den Jahren 1994 und 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 14.636,63 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

2. für 1992 bis 1995 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, „nämlich durch Unterlassung der Abgabe von Kapitalertragsteuererklärungen" (richtig: durch Nichtabfuhr) eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer in der Höhe von 59.589,91 Euro bewirkt und

3. für 1994 und 1995 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Erklärungen eine Verkürzung von Körperschaftsteuer in der Höhe von 38.937,09 zu bewirken versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Aus Z 5 wird inhaltlich nur vorgebracht: „Insbesondere die vernommenen bulgarischen Zeugen haben überhaupt nichts Entscheidendes für das gegenständliche Verfahren aussagen können, da sie sich einfach an die Vorfälle nicht mehr erinnern konnten. Die Vermutungen der Finanzstrafbehörde, die vom Erstgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen übernommen wurden, sind daher keineswegs erwiesen." Und weiter: „Die Verantwortung des Beschuldigten konnte durch das Beweisverfahren nicht widerlegt werden."

Damit wird aber weder eine Undeutlichkeit der beweiswürdigenden Erwägungen behauptet noch das Übergehen erheblicher Beweise reklamiert. Auch ergibt sich daraus kein Hinweis auf Verstöße der Tatrichter gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte, sodass sich die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) einer inhaltlichen Antwort entzieht.

Warum entgegen dem klaren Wortlaut des § 31 Abs 4 lit b FinStrG (in der vor BGBl I 2007/44 geltenden Fassung) der „Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist", verjährungshemmende Wirkung nicht zukommen, sondern die Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB (in der vor BGBl I 2007/93 geltenden Fassung) hätte zur Anwendung kommen sollen, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht klar, verlangt doch die zum Beleg herangezogene Vorschrift des § 6 ABGB gerade nicht ein dem Wortlaut diamteral entgegengesetztes Gesetzesverständnis. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Norm des § 3 FinStrG in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen ist, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zB § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist (RV 1130 BlgNR 13. GP 49, JABl 1976/2, Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 § 3 Rz 1; vgl auch EvBl 1984/153). Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des § 3 FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 BGBl 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist (RV 1130 BlgNR 13. GP 49). Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.

Auch die der Sache nach vorgetragene Behauptung, durch (unsubstantiiert reklamierte) Verzögerungen der Finanzstrafbehörde bei der von § 54 Abs 1 FinStrG (in der vor BGBl I 2007/44 geltenden Fassung) verlangten Anzeigeerstattung werde die Verjährung beeinflusst, ist nach Maßgabe der von 13 Os 151/03 (SSt 2003/98, JBl 2004, 531 [Burgstaller]) zuletzt eingehend dargelegten Erfordernisse deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (vgl im Übrigen § 23 Abs 2 zweiter Satz FinStrG iVm § 34 Abs 2 StGB). Dass § 31 FinStrG (in der vor BGBl I 2007/44 geltenden Fassung) entgegen dem klaren Wortlaut des Abs 4 lit b dieser Bestimmung zwischen „Finanzstrafverfahren" und „gerichtlichen Strafverfahren" differenziert habe, wird ohne Begründung reklamiert, dass Gesetzesmaterialien eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Vorschrift nahelegen würden, lässt sich weder aus der angestrebten „weitgehenden" Anpassung an die Verjährungsvorschriften des StGB noch aus dem pauschalen Hinweis auf - indes just das Gegenteil der Beschwerdebehauptungen zum Ausdruck bringende - Kommentarbeiträge (Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG I3 § 31 Rz 17; E. Fuchs in WK2 [2007] § 58 Rz 27) nachvollziehen.

Damit war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge nicht möglich (vgl im Übrigen ua 12 Os 58/98, 11 Os 116/00, RIS-Justiz RS 0087369) und die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht prozessförmig nach § 285d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen.

Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) und die Kostenersatzpflicht des Angeklagten nach § 390a Abs 1 StPO zur Folge.

Bleibt anzumerken, dass der bloß in Betreff einzelner Positionen ein- und derselben Steuererklärung erfolgte, die Gerichtszuständigkeit nicht berührende Anklagerücktritt samt Verfahrenseinstellung (vgl S 1n des Antrags- und Verfügungsbogens; § 227 StPO in der damals geltenden Fassung) - ebenso wie eine bloße Subsumtionseinstellung hinsichtlich ein- und derselben Tat - im Gesetz nicht vorgesehen und daher unwirksam ist (zum Problem Schroll, WK-StPO § 34 Rz 46 und Ratz, Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 291).

Stichworte