Rechtssatz
Die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann bzw den Kindern zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm bzw den Kindern infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistandsleistungen und Betreuungsleistungen hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen (EvBl 1993/65 uva). Es macht keinen Unterschied, ob der Geschädigte keine Hilfskraft oder eine bloß unentgeltlich tätige Ersatzkraft in Anspruch genommen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für sie entrichtet hat oder ob aus dem Familienkreis oder Bekanntenkreis Hilfestellung erhält, wofür er mangels entsprechender finanzieller Mittel an einzelne Personen, die auch nur einen Teil der entgehenden Beistandsleistungen erbringen nur Zahlungen vornimmt, die lediglich als Dank und Anerkennung für geleistete Hilfe anzusehen sind. Da es dem Wesen des Schadenersatzanspruches entspricht, den Geschädigten für die Zukunft in die Lage zu versetzen, sich einer Hilfskraft zu bedienen, die jene Leistungen, die von dem verstorbenen Familienmitglied ausgeführt wurden, berufsmäßig, also entgeltlich erbringt, ist diese Berechnungsmethode auch dann zulässig, wenn mangels entsprechender finanzieller Mittel für Beistandsleistungen oder Betreuungsleistungen Zahlungen vorgenommen werden, die lediglich als Dank und Anerkennung für die geleistete Hilfe anzusehen sind.
2 Ob 121/99d | OGH | 29.04.1999 |
nur: Die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistandsleistungen und Betreuungsleistungen hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen. (T1) Beisatz: Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. (T2) |
2 Ob 41/08f | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Tötung des die Kinder betreuenden Elternteils stehen den unterhaltsberechtigten Kindern die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft für die bisher vom getöteten Elternteil durchgeführten Betreuungsleistungen zu. (T3) |
8 Ob 129/14z | OGH | 23.01.2015 |
Auch; Beisatz: Der Ersatz gebührt unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder nicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19931223_OGH0002_0020OB00060_9300000_001
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