Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Erstkläger 7.738,95 EUR, die Zweitklägerin 16.357,96 EUR, die Drittklägerin 13.224,80 EUR und die Viertklägerin 12.062 EUR jeweils sA an Schadenersatz. Das Erstgericht gab dem Begehren des Erstklägers zur Gänze, jenem der Zweitklägerin mit 10.425,58 EUR, jenem der Drittklägerin mit 13.068,80 EUR und jenem der Viertklägerin mit 2.226 EUR jeweils sA statt und wies das Mehrbegehren von 5.932,98 EUR (Zweitklägerin), 156 EUR (Drittklägerin) und 9.836 EUR (Viertklägerin) jeweils sA ab. Diese Entscheidung erwuchs in ihrem stattgebenden Teil hinsichtlich des Erstklägers mit 1.896,25 EUR, der Zweitklägerin mit 5.925,58 EUR, der Drittklägerin mit 13.068,80 EUR und der Viertklägerin mit 426 EUR jeweils sA, in ihrem abweisenden Teil hinsichtlich der Zweitklägerin mit 55,82 EUR und der Viertklägerin mit 4.980 EUR jeweils sA unbekämpft in Rechtskraft.
Das hinsichtlich des Zuspruchs weiterer 5.842,20 EUR (Erstkläger),
4.500 EUR (Zweitklägerin) und 1.800 EUR (Viertklägerin) jeweils sA und der Abweisung weiterer 5.876,56 EUR (Zweitklägerin), 156 EUR (Drittklägerin) und 4.856 EUR (Viertklägerin) jeweils sA angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, jener der Drittklägerin hingegen zur Gänze und jener der Zweitklägerin und Viertklägerin teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es letztlich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtete, dem Erstkläger 7.738,95 EUR, der Zweitklägerin 12.645,58 EUR, der Drittklägerin 13.224,80 EUR und der Viertklägerin
2.382 EUR jeweils sA zu bezahlen. Gleichzeitig wies es das auf 3.712,38 EUR (Zweitklägerin) und 9.680 EUR (Viertklägerin) jeweils sA lautende Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Erstklägers, der Zweitklägerin und der Viertklägerin nicht zulässig und die Revision hinsichtlich der Drittklägerin jedenfalls unzulässig sei. Die Zweitklägerin und die Viertklägerin bekämpfen dieses Urteil im Umfang der Abweisung von 2.752,38 EUR (Zweitklägerin) und 4.700 EUR (Viertklägerin) jeweils sA mit „außerordentlicher" Revision, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 121/07v mwN; 2 Ob 61/07w; RIS-Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0035615).
Die Zulässigkeit der Revision ist für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035588, RS0035710). Sie richtet sich sowohl für die Zweitklägerin als auch für die Viertklägerin nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (Zweitklägerin: 10.376,56 EUR; Viertklägerin:
6.656 EUR) jeweils zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in Ansehung beider Revisionswerberinnen für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Zweitklägerin und der Viertklägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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