OGH 3Ob3/08z

OGH3Ob3/08z30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Wildschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei Dr. Herbert S*****, vertreten durch Mag. Herbert Ernst Schöpf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 300.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 2 R 190/07v-25, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. März 2007, GZ 14 Cg 56/06i-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Revisionsstandpunkt muss sich der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch des Auftraggebers einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie gegen den Begünstigten richten (RIS-Justiz RS0016972; im Zessionsfall gegen den Zedenten: 4 Ob 348/99a = SZ 73/10 = EvBl 2000/120 = ÖBA 2001, 74 [Lukas] = ecolex 2000, 572 [Spunda]). Selbst wenn letztere Entscheidung im Sinne der Revisionswerberin nicht vergleichbar sein sollte (weil hier keine Zession an den Beklagten erfolgt ist), so lag jedenfalls der Entscheidung 1 Ob 242/99s = ÖBA 2000, 426 [Rummel] ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde wegen unberechtigten Garantieabrufs der Stellvertreter des Begünstigten geklagt. Der Oberste Gerichtshof verneinte trotz fehlender Offenlegung der Stellvertretung die Passivlegitimation des beklagten Stellvertreters im Rahmen der mehrpersonalen Garantiebeziehung. Es komme allein auf das Valutaverhältnis an. Die angefochtene Berufungsentscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Zur Deliktshaftung wegen missbräuchlichen Garantieabrufs:

Wegen der Vertretereigenschaft des Beklagten konnte nur die nach dem Generalunternehmervertrag materiell begünstigte Gesellschaft rechtsmissbräuchlich gehandelt haben.

Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte den Beklagten nur nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte eine Haftung treffen. Dies setzt voraus, dass er den Rechtsmissbrauch der Begünstigten zumindest kannte - etwa wegen einer drohenden Insolvenz - und auf ihre Willensbildung Einfluss nahm (dazu RIS-Justiz RS0025920; vgl auch RS0011118). Ein derartiger Sachverhalt wurde nicht festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist überdies einem Begünstigten kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, wenn er sich aus vertretbaren Gründen zum Garantieabruf für berechtigt hält (RIS-Justiz RS0017997).

Zu den relevierten Themen der Vertretereigenschaft des Beklagten sowie seiner Treuhandschaft auch in Ansehung der klagenden Partei geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zu diesen Themen wird auch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angefochten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte