OGH 1Ob503/88 (RS0016972)

OGH1Ob503/8816.3.1988

Rechtssatz

Berechtigt zur Erhebung von Kondiktionsansprüchen ist nicht der Garant, sondern der Garantieauftraggeber, da dann, wenn vom Begünstigten die Garantie in Anspruch genommen wird, der Zahlung Tilgungswirkung für das Valutaverhältnis zukommen soll. Der Auftraggeber kann seine Kondiktionsansprüche aber nur gegen den aus der Garantie Begünstigten als den Empfänger der Leistung richten.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §880a B
ABGB §1346 G
ABGB §1431 A

1 Ob 503/88OGH16.03.1988

Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606

1 Ob 591/90OGH03.10.1990

Veröff: ÖBA 1991,293

4 Ob 2195/96iOGH12.08.1996

Auch; Beisatz: Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden. (T1) Veröff: SZ 69/178

9 Ob 97/04mOGH11.05.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des §1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam bzw anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte. (T2)

3 Ob 3/08zOGH30.01.2008

Auch; nur: Der Auftraggeber kann seine Kondiktionsansprüche nur gegen den aus der Garantie Begünstigten als den Empfänger der Leistung richten. (T3); Beisatz: Hier: Klage gegen den Stellvertreter des Begünstigten mangels Passivlegitimation abgewiesen. (T4)

5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 19/16vOGH16.03.2016

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00503_8800000_001

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