§ 880 a ABGB; § 1392 ABGB; § 1431 ABGB
Der Garantieauftraggeber muss seinen Kondiktionsanspruch wegen unberechtigten Abrufes der Garantie gegen den ursprünglichen Begünstigten richten. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte seinen Zahlungsanspruch aus der Garantie zediert hat und der Zessionar die Garantie abgerufen hat.