Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (3 Ob 18/00v; 2 Ob 131/03h). Er darf aber nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (10 Ob 57/07s; RIS-Justiz RS0040287). Hier ist die Negativfeststellung zum Zustand des Wegs Ergebnis der nicht revisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die den von der Klägerin zu diesem Beweisthema aufgebotenen Zeugen keinen Glauben schenkten (vgl ON 28 S 6 f). Unter diesen Umständen liegen die erstmals in der Revision behaupteten Voraussetzungen für eine Beweismaßreduzierung zu Gunsten der Klägerin nicht vor. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten durch den Beklagten nicht erbracht, liegt daher keine auffallende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
2. Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt.
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