OGH 2Ob250/07i

OGH2Ob250/07i24.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adele E*****, vertreten durch Aigner Fischer Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Hermann V*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried in Innkreis, wegen 15.687,49 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2007, GZ 3 R 120/07y-28, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (3 Ob 18/00v; 2 Ob 131/03h). Er darf aber nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (10 Ob 57/07s; RIS-Justiz RS0040287). Hier ist die Negativfeststellung zum Zustand des Wegs Ergebnis der nicht revisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die den von der Klägerin zu diesem Beweisthema aufgebotenen Zeugen keinen Glauben schenkten (vgl ON 28 S 6 f). Unter diesen Umständen liegen die erstmals in der Revision behaupteten Voraussetzungen für eine Beweismaßreduzierung zu Gunsten der Klägerin nicht vor. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten durch den Beklagten nicht erbracht, liegt daher keine auffallende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

2. Da der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt.

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