OGH 8ObA74/07a

OGH8ObA74/07a22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marco Franz R*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.363,08 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. September 2007, GZ 7 Ra 76/07m-18 den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Verhalten des Klägers ist nach dem (iS des § 27 Z 4 AngG auszulegenden) Entlassungstatbestand des § 82 lit f, 1. Tatbestand, GewO 1859 zu prüfen, der auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur Arbeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit umfasst (RIS-Justiz RS0029517; 8 ObA 37/04f). Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung vorliegen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; zuletzt 8 ObA 17/07v).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Entlassungstatbestand sei verwirklicht, erweist sich unter Würdigung der besonderen Umstände nicht als korrekturbedürftig:

Der Kläger sagte am 18. 8. 2006 ausdrücklich zu, am 20. 8. 2006 um 22 Uhr die Nachtschicht zu verrichten. Er war in Kenntnis darüber, dass in dieser Nachtschicht ein dringender Auftrag (Herstellung von Druckformen) auszuführen war, der um 6 Uhr morgens fertiggestellt sein musste. Dennoch erschien er nicht zur Arbeit. Da der Kläger allein zur Nachtschicht eingeteilt worden war, wurde sein Nichterscheinen erst am folgenden Morgen bemerkt. Wegen der fehlenden Druckformen verzögerte sich die Produktion in der Druckerei. Ein wichtiger Kunde der Beklagten konnte wegen dieser Verzögerung erst später als geplant nach Frankfurt zurückfliegen.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht die maßgebliche Behinderung des Betriebsablaufes durch das Fernbleiben des Klägers von der Nachtschicht hervorgehoben. Bei seinem Hinweis darauf, dass er bis einschließlich 20. 8. 2006 krankgeschrieben worden sei, übersieht der Kläger, dass er sein Erscheinen in der Nacht des 20. auf den 21. 8. 2006 ausdrücklich zusagte. Es steht auch nicht fest, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht zur Nachtschicht erschien. Vielmehr hat sich sein erstinstanzliches Vorbringen, er habe mitgeteilt, dass er erst in der Nachtschicht vom 21. 8. auf den 22. 8. 2006 wieder arbeitsfähig sei, nicht als richtig erwiesen.

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