OGH 8Ob114/07h

OGH8Ob114/07h22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Bauvorhaben R***** Errichtungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Alois E*****, 2.) Hildegard E*****, 3.) Josef E*****, 4.) Elfriede K*****, 5.) Mag. Johanna W*****, 6.) Dr. Walter W*****, alle vertreten durch Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwalt in Salzburg wegen Vertragsunterfertigung (Streitwert EUR 50.000 sA) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Oktober 2007, GZ 2 R 174/07g-16, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt mit der Begründung, dass zwischen ihr und den beklagten Parteien als Eigentümer verschiedener Liegenschaften ein Kaufvertrag über diese rechtsgültig zustandegekommen sei, die Beklagten zur grundbuchsfähigen Unterfertigung eines Kaufvertrags über diese Liegenschaften zu verpflichten.

Das Erstgericht wies den, in diesem Zusammenhang gestellten, Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot ob dieser Liegenschaften sowie Hinterlegung bestimmter Rangordnungsbeschlüsse nach Einvernahme zahlreicher Auskunftspersonen und Einsicht in die vorgelegten Urkunden ab. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts.

Die Rechtsmittelwerberin releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, dass die rekursgerichtliche Ansicht über die Unzulässigkeit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung von Bescheinigungsmitteln, die nicht in einer Zeugen- oder Parteiaussagen bestehen, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe.

Rechtliche Beurteilung

Die als erheblich relevierte Rechtsfrage stellt sich nicht. Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats 6 Ob 650/93 (= SZ 66/164) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlosssen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (1 Ob 244/01s; 8 Ob 223/02f; 8 Ob 160/06x; RIS-Justiz RS0012391 uva). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 4 Ob 113/97i (= MietSlg 49.642) ausdrücklich klargestellt, dass dieser Rechtssatz selbstverständlich auch dann gilt, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet werden (siehe auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 [2007] Rz 6/93).

Soweit die Rechtsmittelwerberin eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO darin zu erblicken vermeint, dass das Rekursgericht zu Unrecht einen erheblichen Verfahrensmangel des Erstgerichts verneint habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch im Revisionsrekursverfahren ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht verneint wurde, nicht abermals geltend gemacht werden kann (1 Ob 83/04v; 3 Ob 220/05g; 3 Ob 8/07h; RIS-Justiz RS0043919 ua).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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