Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der Entscheidung eines verstärkten Senates SZ 66/164 = ecolex
1994, 159 = EFSlg 73.269 = EvBl 1994/53 = JBl 1994, 549 (Pichler) =
MietSlg 45.679 = ÖA 1994, 110 = ÖBl 1993, 259) wurde ausgesprochen,
daß die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat. Dieser Rechtssatz gilt selbstverständlich auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet werden. Daß das Rekursgericht die Feststellungsgrundlage aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsergebnisse erweitern kann, ändert an der Unzulässigkeit einer Überprüfung der Beweiswürdigung nichts (s König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 321).
§ 526 Abs 1 ZPO schließt die mündliche Rekursverhandlung für das Zivilverfahren und, da die Bestimmungen der ZPO insoweit auch für das Exekutionsverfahren gelten (§§ 78, 402 Abs 4 EO), auch für das Sicherungsverfahren aus. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (ecolex 1996, 674 = JBl 1996, 799) betrifft das Außerstreitverfahren. Die Klägerin hat sich am Verfahren über den Widerspruch beteiligt. Inwieweit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, ist nicht zu erkennen.
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