OGH 8Ob223/02f

OGH8Ob223/02f7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Sieglinde P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Wolfgang P*****, Postbediensteter, *****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst Rechtsanwälte Partnerschaft KEG in Mödling, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. August 2002, GZ 13 R 157/02g-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gefährdete Partei muss zur von ihr behaupteten Gefährdung ihres Anspruchs konkrete Tatsachen vorbringen und bescheinigen (SZ 64/153; JBl 1988, 658 uva). Dies hat sie hier nur insofern getan, als sie behauptete, ihr Gegner habe versucht, von ihrem Wohnrecht umfasste Räume an Dr. T***** zu vermieten. Nach dem zu dieser Behauptung vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist aber eine konkrete Gefährdung des Anspruchs nicht gegeben, weil danach der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) den Mietinteressenten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, man müsse vor einer Vermietung den Ausgang des anhängigen Gerichtsverfahrens abwarten. Das Rekursgericht hat diese Feststellungen zu Recht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser - wie hier - den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (stRspr seit SZ 66/164 [verst. Senat]; RIS-Justiz RS0012391). Dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zwei Urkunden (die im Übrigen die daraus vom Revisionsrekurswerber gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigen) nicht ausdrücklich erwähnt hat, ändert daran nichts.

Auch von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

Weitere konkrete Tatsachen, die die Annahme einer konkreten Gefährdung des Anspruchs rechtfertigen könnten, hat die gefährdete Partei nicht vorgebracht. Der Hinweis, dass der Beklagte "offensichtlich einen weiteren Eingriff in die verfahrensgegenständlichen Rechte anstrebt, indem er außenstehende Personen die Räumlichkeiten zum Bewohnen überlässt", wurde nie konkretisiert, sodass sich die Revisionsrekurswerberin durch das Unterbleiben konkreter Feststellungen (welcher?) nicht als beschwert erachten kann.

Richtig ist, dass in der Äußerung des Beklagten zum Sicherungsantrag davon die Rede ist, dass der Sohn des Beklagten "dessen" Räume im linken Seitentrakt bewohnt. Darauf hat sich die Revisionswerberin aber weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz berufen, was vor allem deshalb notwendig gewesen wäre, weil nach der bisherigen Aktenlage keineswegs klar ersichtlich ist, ob davon überhaupt Räume betroffen sind, die vom Sicherungsantrag umfasst sind. Mit diesem erstmals im Revisionsrekurs vorgebrachten Hinweis vermag daher die Revisionsrekurswerberin die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht zu begründen.

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