OGH 5Ob237/07z

OGH5Ob237/07z6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Elfriede R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2007, GZ 42 R 242/07k-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit der Entscheidung SZ 50/140 = 4 Ob 524/79 entspricht es ständiger, gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Bestimmung des § 55 Abs 3 EheG in ihrer Auswirkung einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung gleichkommt, wonach bei mehr als 6-jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe ohne weitere Prüfung schon nach dem Gesetz anzunehmen ist. Die gegenteilige Ansicht, die von einem Teil der Lehre vertreten wurde und auf die sich die außerordentliche Revision beruft, wird vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (SZ 71/43 = 6 Ob 47/98z; RIS-Justiz RS0057039).

Im Weiteren hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes über die

Voraussetzungen der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn

des § 55 EheG im Rahmen dazu ergangener höchstgerichtlicher

Rechtsprechung. Dass dazu nicht der Abbruch jeglichen persönlichen

Kontakts Voraussetzung ist, gelegentliche Besuche, Gespräche über

gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten

Teilbereichen und wirtschaftliche Kontakte der Eheleute nicht gegen

die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG sprechen,

wurde bereits mehrfach judiziert (6 Ob 635/87 = EFSlg 54.430; 1 Ob

678/82 = EFSlg 41.225; 7 Ob 566/82 = EFSlg 41.229; RIS-Justiz

RS0056981; RS0057125; vgl 2 Ob 516/90 = EFSlg 63.405). Leben also die

Ehegatten weder in einer Geschlechtsgemeinschaft, noch einer Wohnungsgemeinschaft - der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, lebt in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, der auch ein im Jahr 1994 geborenes Kind entstammt - und ist auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr vorhanden, sind alle drei Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG weggefallen (RIS-Justiz RS0057116). Alle entscheidungswesentlichen Fragen sind also durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen.

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