Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig.
1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG (RIS-Justiz RS0076391, RS0076082 T1 und T2 RS0076080, RS0076405, RS0112789, RS0115702). Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten.
2. Das Erstgericht nahm die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters zum Anlass einer Überprüfung der Vorschusshöhe. Es wendete - vom Rekursgericht gebilligt - bei Berechnung der Vorschusshöhe für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzmethode an und ermittelte - rechnerisch korrekt - den monatlichen Unterhalt mit 216 EUR.
3. Die angefochtene Entscheidung ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0006810; vgl 6 Ob 52/06z), sodass die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht zu beanstanden ist.
4. Die im Zulassungsausspruch des Rekursgerichts und in im Revisionsrekurs des Minderjährigen zitierten Entscheidungen (6 Ob 282/06y, 7 Ob 279/05p, 2 Ob 228/05a, 3 Ob 19/07a) betrafen jeweils Zeiträume nach Annahme eines Zahlungsplans und Konkursaufhebung bzw nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und nicht - wie hier - den Zeitraum ab Eröffnung eines Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens. Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz trafen den Vater derartige Verpflichtungen nämlich (noch) nicht.
Dass der Vater selbständig tätig und sein Unternehmen nicht nach § 114 KO geschlossen worden wäre, und die Differenzmethode deshalb nicht hätte angewendet werden dürfen, hat auch der Revisionsrekurswerber nicht geltend gemacht.
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)