OGH 1Ob170/07t

OGH1Ob170/07t11.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alberto T*****, vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei Mag. Birgit H*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 29.845,07) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2007, GZ 4 R 15/07y-95, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

2. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht durchaus ausreichende Judikatur zur Frage der Bemessung von Bereicherungsansprüchen ehemaliger Lebensgefährten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Anschaffung langlebiger Güter, die nach der Trennung im Eigentum eines der beiden Lebensgefährten verbleiben. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann etwa bei Zuwendungen zum Erwerb einer Wohnung nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0033921), wogegen der Bereicherungsgläubiger an einer mit seiner Zuwendung verbundenen Wertsteigerung nicht teilnimmt (RIS-Justiz RS0033699). Inwieweit das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen abgewichen sein sollte, legt der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar. Gerade die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 610/87 (= JBl 1988,

253) sprach aus, dass nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden könne. Dass der Wert der Wohnung der Beklagten zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft EUR 190.000 betrug und der Kläger zu deren Anschaffung finanziell mit rund 15 % beigetragen hatte, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Warum die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehen sollte, wird in der Revision nicht dargelegt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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