Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat eine Partei - wie hier - einen Bevollmächtigten bestellt, so haben auch im Außerstreitverfahren Zustellungen an diesen zu erfolgen (RIS-Justiz RS0006023). Da eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos ist und der angefochtene Beschluss vom 28. 6. 2006 dem Anwalt des Revisionsrekurswerbers erst am 26. 2. 2007 zugestellt wurde, ist der am 12. 3. 2007 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs rechtzeitig.
Der Revisionsrekurswerber zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 205 AußStrG neu die Bestimmungen der §§ 143 bis 185 AußStrG neu im folgenden Fall noch nicht anzuwenden sind, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde (7 Ob 203/05m).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG alt gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, habe im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation, folgt ständiger oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0006444, etwa 3 Ob 34/03a). Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klagseinbringung gesetzten Frist hat zwar weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiellrechtlicher Ansprüche zur Folge. (Einzige) Konsequenz der Fristversäumung ist aber, dass die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt wird (RIS-Justiz RS0007962). Warum der (vom Revisionsrekurswerber betonte) Umstand, dass er mit einem anderen erbserklärten gesetzlichen Erben in einem allfälligen Erbrechtsprozess eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) bilden würde (vgl Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 14 ZPO Rz 21 mwN), daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen. Die dem Revisionsrekurswerber zur Erhebung der Erbrechtsklage vom Erstgericht gesetzte Frist von drei Wochen ist vor Fällung des Beschlusses des Erstgerichts vom 24. 4. 2006 abgelaufen. Sie begann, wie schon das Erstgericht hingewiesen hat, nicht bereits mit Zustellung, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung, welche Partei die Klägerrolle in einem Erbrechtsprozess zu übernehmen habe (SZ 65/1 = EvBl 1992, 795/186; RIS-Justiz RS0007999). Diese Entscheidung (samt Setzung einer dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Erbrechtsklage) ist mit der Zurückweisung des betreffenden außerordentlichen Revisionsrekurses des Revisionsrekurswerbers mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 2. 2006, 7 Ob 32/06s, in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers war die ihm gesetzte Frist daher am 24. 4. 2006 bereits abgelaufen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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