OGH 7Ob203/05m

OGH7Ob203/05m19.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 19. Juli 1913 geborenen und am 17. April 2004 verstorbenen Kaspar Ignaz ***** T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr. Leo ***** T*****, ohne Beschäftigungsangabe, 6900 Bregenz, Reichsstraße 5, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 4. August 2005, GZ 3 R 196/05d-28, womit über Rekurs des Genannten der Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 11. Mai 2005, GZ 2 A 82/04t-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber ist der Neffe des Erblassers, dem ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt war. Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstrichter vorgenommene Zuteilung der Klägerrolle an ihn gegenüber einer weiteren Erbanwärterin, die sich auf ein mündlich vor Gericht erklärtes Testament nach § 568 ABGB stützt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 205 AußStrG neu die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes idF des BGBl I 2003, 111 im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, weil das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 anhängig gemacht wurde. Trotz der uneingeschränkten Formulierung sind durch diese Bestimmung allerdings nur die §§ 143 bis 185 AußStrG neu betroffen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Da die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das erste Hauptstück (§§ 202 ff AußStrG) davon unberührt bleiben, sind etwa die neuen Vorschriften über die Rechtsmittel (vgl Fucik/Kloiber aaO), aber auch - weil das Rekursgericht nach dem 31. 12. 2004 entschieden hat - die Bestimmungen über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG neu) hier bereits anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG neu müssen sich die Parteien ua im Verlassenschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen. Nach dem gemäß Abs 4 leg cit anzuwendenden § 28 ZPO bedürfen allerdings gemäß Abs 1 leg cit ua Rechtsanwälte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Prozesses die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amt, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr gemäß § 28 Abs 2 ZPO für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen.

Aktenkundig ist nun, dass der Revisionsrekurswerber Richter war und wegen einer strafrechtlichen Verurteilung aus dem Richterdienst ausgeschieden ist. Zufolge dieses Ausscheidens aus dem Richteramt besteht in Ansehung des Revisionsrekurswerbers keine Befreiung von der Anwaltspflicht mehr (vgl Zib in Fasching/Konecny2 § 28 ZPO Rz 15).

Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern.

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