Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.
2 Ob 693/87 | OGH | 22.12.1987 |
Beisatz: Hier: Die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den die Erbserklärung gestützt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen diese Entscheidungen wird die Beteiligtenstellung nicht wieder erlangt. (T1) Veröff: NZ 1989,37 |
6 Ob 3/99f | OGH | 22.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlass nicht rekurslegitimiert. (T2) |
3 Ob 34/03a | OGH | 28.01.2004 |
Beisatz: Auch der im Erbrechtsstreit unterliegende Erbe scheidet mit rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsprozesses aus dem Verlassverfahren aus und hat demnach im weiteren Verlassverfahren keine Rekurslegitimation mehr. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe im Erbrechtsprozess das Erbrecht seines Prozessgegners anerkannte. (T3) |
3 Ob 272/07g | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19821029_OGH0002_0050OB00745_8200000_001
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