OGH 5Ob745/82 (RS0006444)

OGH5Ob745/8229.10.1982

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.

Normen

AußStrG §9 Abs1 E2
AußStrG §125 Satz2 C

5 Ob 745/82OGH29.10.1982
1 Ob 596/84OGH27.06.1984
2 Ob 693/87OGH22.12.1987

Beisatz: Hier: Die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den die Erbserklärung gestützt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt. Durch die Erhebung von Wiederaufnahmsklagen gegen diese Entscheidungen wird die Beteiligtenstellung nicht wieder erlangt. (T1) Veröff: NZ 1989,37

3 Ob 562/94OGH29.05.1995
6 Ob 3/99fOGH22.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlass nicht rekurslegitimiert. (T2)

3 Ob 34/03aOGH28.01.2004

Beisatz: Auch der im Erbrechtsstreit unterliegende Erbe scheidet mit rechtskräftiger Beendigung des Erbrechtsprozesses aus dem Verlassverfahren aus und hat demnach im weiteren Verlassverfahren keine Rekurslegitimation mehr. Dasselbe gilt, wenn ein Erbe im Erbrechtsprozess das Erbrecht seines Prozessgegners anerkannte. (T3)

7 Ob 69/07hOGH18.04.2007
3 Ob 272/07gOGH27.02.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Bem: Die E betrifft noch die Rechtslage nach AußStrG 1854. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19821029_OGH0002_0050OB00745_8200000_001

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