OGH 3Ob74/07i

OGH3Ob74/07i29.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Gewährung der Bucheinsicht (§ 354 EO), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 376/06g-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 18. April 2006, GZ 6 E 3317/05v-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der (irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in einem zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) geführten Exekutionsverfahren ergangenen Strafbeschluss des Erstgerichts nicht Folge und sprach - neben einem Bewertungsausspruch (s dazu 3 Ob 138/06z = ÖJZ-LS 2007/7, ergangen in diesem Verfahren) - aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist indes jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp: 3 Ob 189/04x, 3 Ob 251/06t u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); Entscheidungen über Strafanträge nach § 354 Abs 2 EO sind somit - ebenso wie die über solche nach § 355 EO (3 Ob 92/98w mwN; 3 Ob 156/00p, 3 Ob 195/04d) - vom Rechtsmittelausschluss umfasst.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die sich offenbar auf den unzutreffenden Ausspruch der zweiten Instanz, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig (iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), verließ, ist daher zurückzuweisen.

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