Spruch:
Der (irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei in einem zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) geführten Exekutionsverfahren ergangenen Strafbeschluss des Erstgerichts nicht Folge und sprach - neben einem Bewertungsausspruch (s dazu 3 Ob 138/06z = ÖJZ-LS 2007/7, ergangen in diesem Verfahren) - aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist indes jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp: 3 Ob 189/04x, 3 Ob 251/06t u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); Entscheidungen über Strafanträge nach § 354 Abs 2 EO sind somit - ebenso wie die über solche nach § 355 EO (3 Ob 92/98w mwN; 3 Ob 156/00p, 3 Ob 195/04d) - vom Rechtsmittelausschluss umfasst.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die sich offenbar auf den unzutreffenden Ausspruch der zweiten Instanz, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig (iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), verließ, ist daher zurückzuweisen.
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