Spruch:
Der (irrig als außerordentlicher bezeichnete) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, von der das Erstgericht die Wirksamkeit der Aufschiebung einer Räumungsexekution abhängig gemacht hatte, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO (stRsp; 3 Ob 189/04x u. v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s; 3 Ob 189/06z).
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, die offenbar der Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missverstand, ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf dessen Verspätung - die entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja nach stRsp wirkungslos (3 Ob 273/99i = RdW 2001, 23; RIS-Justiz RS0002135) - einzugehen wäre.
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